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Änderungstext
Gesetz zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. März 2026
(GV.NRW Nr. 7 vom 31.03.2026 S. 208)
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt. | "Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt." |
2. § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Die Durchsuchung von männlichen Gefangenen darf nur von Männern, von weiblichen Gefangenen nur von Frauen durchgeführt werden. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Gefangenen dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. | "(3) Die Durchsuchung von männlichen Gefangenen darf nur von Männern, von weiblichen Gefangenen nur von Frauen durchgeführt werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Gefangenen,
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Gefangenen sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Gefangenen dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen." |
3. § 85 wird wie folgt gefasst:
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| § 85 Trennungsgrundsatz
Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen in besonderen Anstalten oder Abteilungen einer Anstalt untergebracht. Die gemeinsame Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen, Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Bildung und kulturellen oder religiösen Veranstaltungen außerhalb der Hafträume ist zulässig. |
" § 85 Trennungsgrundsatz
(1) Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen in besonderen Anstalten oder Abteilungen einer Anstalt untergebracht. Die gemeinsame Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen, Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Bildung und kulturellen oder religiösen Veranstaltungen außerhalb der Hafträume ist zulässig. Von dem Grundsatz nach Satz 1 kann abgewichen werden,
(2) Bei Gefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag "divers" lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen." |
4. § 87 wird wie folgt gefasst:
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| § 87 Gefangene mit Kindern |
(Stand: 15.04.2026)
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