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Änderungstext
Gesetz zur Novellierung der Gefangenenvergütung in den Landesjustizvollzugsgesetzen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Dezember 2024
(GV. NRW Nr. 42 vom 23.12.2024 S. 1211)
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Gültig ab 01.07.2025 siehe =>)
Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung | " § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung, freie Arbeit". |
b) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Ausfallentschädigung".
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Anerkennung von Arbeit und Bildung, Ausgleichsentschädigung | " § 34 Zusätzliche Anerkennung von Beschäftigung". |
d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung | " § 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligungen, Aufwendungsersatz". |
e) Die Angabe zu § 113 wird gestrichen.
f) Die bisherige Angabe zu § 114 wird die Angabe zu § 113.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Behandlung berücksichtigt den individuellen Förderbedarf der Gefangenen und umfasst namentlich Maßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sowie therapeutische und suchtbezogene Maßnahmen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe abzuschließen oder nach der Entlassung fortzusetzen. | "Den Gefangenen soll ermöglicht werden, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen sowie therapeutische und suchtbezogene Maßnahmen während des Vollzuges der Freiheitsstrafe abzuschließen oder nach der Entlassung fortzusetzen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gefangene sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen.
(3) Während des Vollzuges werden die Gefangenen in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen, und dazu angehalten, ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. |
"(2) Während des Vollzuges werden die Gefangenen in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.
(3) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen. Wege der Schuldenregulierung sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden."
4. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gefangenen sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen. | "Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden." |
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 19.03.2025)
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