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Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

JAVollzG NRW - Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. April 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 13.05.2013 S. 203; 07.04.2017 S. 511 17; 12.10.2018 S. 555 18; 01.12.2021 S. 1353 21; 13.04.2022 S. 543 22)
Gl.-Nr.: 46



Abschnitt 1
Ziel und erzieherische Gestaltung

§ 1 Ziel und Aufgaben 22

(1) Der Vollzug des Jugendarrestes dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne weitere Straftaten zu leben. Ihnen ist dazu in erzieherisch geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr sozialwidriges Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben daraus ziehen müssen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll auch dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu der Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2) Der Vollzug des Jugendarrestes nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, dient auch der Vorbereitung der Bewährungszeit.

(3) Alle an dem Vollzug des Jugendarrestes beteiligten Personen sowie die einbezogenen Institutionen arbeiten zusammen und wirken an der Erfüllung dieser Aufgaben zur Erreichung des Ziels mit. Hierbei sind auch die Personensorgeberechtigten, soweit möglich, in angemessener Weise einzubeziehen.

§ 2 Grundsätze der erzieherischen Gestaltung

(1) Der Jugendarrest ist erzieherisch zu gestalten. Er soll den Jugendlichen Möglichkeiten aufzeigen, sozial angemessene Handlungsformen unter Achtung der Rechte Anderer in ihre Lebensgestaltung zu übernehmen. Die Selbstachtung der Jugendlichen, ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten und ihr Verantwortungsgefühl sind ebenso zu fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die sie vor erneuter Straffälligkeit schützen.

(2) Die Jugendlichen werden unterstützt, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten zunehmend selbst zu ordnen und zu regeln. Ihr Alter, ihre körperliche und geistige Gesundheit, ihr individueller Reifegrad und ihre Fähigkeiten sowie ihre persönliche Situation sind dabei zu berücksichtigen

(3) Der Vollzug des Jugendarrestes soll die belastende Wirkung des Freiheitsentzuges mildern und das Recht der Jugendlichen auf Privatsphäre wahren.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Jugendlichen sind während des Vollzuges des Jugendarrestes und bei allen Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen.

§ 3 Elemente der erzieherischen Gestaltung

(1) Tragende Elemente der erzieherischen Gestaltung sind insbesondere:

  1. Soziale Trainingskurse,
  2. Gruppenarbeit,
  3. Einzelgespräche,
  4. Gemeinschaftsveranstaltungen,
  5. altersgemäße, gemeinnützige Beschäftigung,
  6. Freizeitgestaltung,
  7. Sport und
  8. Die Vermittlung stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen.

(2) Fähigkeiten und Begabungen der Jugendlichen sind zu wecken und zu fördern. Mit den Regelmäßigkeiten von Tagesabläufen werden sie vertraut gemacht.

Abschnitt 2
Vollzugsverlauf

§ 4 Aufnahme, Zugangsgespräch 18 22

(1) Jugendliche werden aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung aufgenommen. Auf eine unverzügliche Vollziehung des Jugendarrestes unter Berücksichtigung schulischer und beruflicher Verpflichtungen der Jugendlichen ist hinzuwirken.

(2) Erscheinen Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Jugendarrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt, kann die gemäß § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes, zuständige Vollstreckungsleitung die Zuführung durch die Polizei anordnen. Sie kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Vorführung treffen.

(3) Mit neu aufgenommenen Jugendlichen führen die Vollzugsleitung oder von ihr bestimmte Bedienstete alsbald ein Zugangsgespräch, in dem die Jugendlichen erste Informationen erhalten und, gegebenenfalls durch Aushändigung eines Merkblattes, über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Ihnen werden die Hausregeln (§ 19) ausgehändigt. Das Gespräch soll Aufschluss über die gegenwärtige Situation und persönliche Verfassung der Jugendlichen geben. Die wesentlichen Erkenntnisse aus diesem Gespräch sind zu dokumentieren.

(4) Den Jugendlichen sind bei der Aufnahme bestimmte Personen aus dein Kreis der Vollzugsbediensteten als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zu benennen.

(5) Weibliche Jugendliche, die über den fünften Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als drei Monaten entbunden haben oder ihr Kind selbst nähren, dürfen nicht aufgenommen werden.

§ 5 Erziehungsplan

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