Regelwerk, Allgemein, Sanktionen

Nds. SVVollzG - Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2012
(Nds.GVBl. Nr. 32 vom 18.12.2012 S. 566; 15.06.2017 S. 172 17; 20.05.2019 S. 88 19; 17.05.2022 S. 336 22; 22.09.2022 S. 593 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 31410



Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen.

§ 2 Vollzugsziele

(1) Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.

(2) Im Vollzug sollen die Sicherungsverwahrten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

(3) Zugleich dient der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten.

§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit die Sicherungsverwahrten nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen. Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges ist zu erhalten und zu fördern.

(3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten zu berücksichtigen.

§ 4 Maßnahmen zur Erreichung der Vollzugsziele

(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Maßnahmen unverzüglich anzubieten. Die Bereitschaft der oder des Sicherungsverwahrten, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

(2) Zu den Betreuungsmaßnahmen nach Absatz 1 zählen insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen. Behandlungsmaßnahmen müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Soweit standardisierte Behandlungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind neue Behandlungsangebote zu entwickeln.

(3) Die Betreuung der oder des Sicherungsverwahrten erfolgt durch Justizvollzugsbedienstete (§ 113), die verschiedenen Fachrichtungen angehören. Soweit geeignete Justizvollzugs-bedienstete nicht vorhanden sind oder es aus anderen Gründen zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind beauftragte Personen oder Stellen (§ 114) oder sonstige Personen einzubeziehen. Bei der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen wirken die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen oder Stellen in der Regel in enger Abstimmung zusammen, bei der Durchführung von sonstigen Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die angebotenen oder durchgeführten wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 5 Rechtsstellung der Sicherungsverwahrten

Die oder der Sicherungsverwahrte unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer oder seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihr oder ihm die Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich sind. Die Sicherheit der Anstalt umfasst auch den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten der Sicherungsverwahrten.

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Ermessen und Beurteilungsspielräume

(1) Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die jeweilige Maßnahme geeignet ist, die Bereitschaft der oder des Sicherungsverwahrten, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 mitzuwirken, zu wecken und zu fördern.

Zweites Kapitel
Planung und Verlauf des Vollzuges

§ 7 Aufnahme in die Anstalt

(1) Bei der Aufnahme in die Anstalt wird mit der oder dem Sicherungsverwahrten unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Dabei wird sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten und grundlegende Fragen der Vollzugsgestaltung unterrichtet. Gleichzeitig soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, zur Vollzugsgestaltung Anregungen zu geben. Diese sind zu berücksichtigen, soweit sie der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 dienen.

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