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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 27.05.2022 S. 336, ber. S. 0374)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der oder dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden. Dabei sind die Interessen der durch ihre oder seine Straftaten Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen. "(1) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Gefangenen für Lockerungen Weisungen erteilen. Insbesondere kann die oder der Gefangene angewiesen werden,
  1. sich nur an von der Vollzugsbehörde bestimmten Orten aufzuhalten,
  2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, insbesondere nicht in der Wohnung oder am Arbeitsplatz der oder des durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder in einem bestimmten Umkreis dieser Orte,
  3. zu der oder dem durch ihre oder seine Straftat Verletzten oder zu sonstigen bestimmten Personen oder Gruppen keinen Kontakt aufzunehmen,
  4. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
  5. sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
  6. sich von einer oder einem Vollzugsbediensteten oder einer anderen geeigneten Person begleiten zu lassen oder
  7. die für eine elektronische Überwachung ihres oder seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

Bei der Erteilung von Weisungen sind die Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Gefangenen Verletzten sowie das Schutzinteresse gefährdeter Dritter zu berücksichtigen."

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 ist nur zulässig, wenn

  1. die oder der Gefangene wegen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) genannten Straftat verurteilt worden ist und
  2. die Weisung erforderlich ist, um die Gefangene oder den Gefangenen davon abzuhalten, gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu verstoßen.

Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

(3) Die Vollzugsbehörde erhebt und speichert bei einer Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 mithilfe der von der oder dem Gefangenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über ihren oder seinen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebungen. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der oder des Gefangenen keine über den Umstand ihrer oder seiner Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben werden. Die Daten dürfen nur verändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies

  1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2,
  2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
  3. zur Verfolgung einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftat

erforderlich und die Verarbeitung verhältnismäßig ist.

(4) Die Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 hat automatisiert zu erfolgen. Die nach Absatz 3 Satz 1 erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für einen der in Absatz 3 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der oder des Gefangenen hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden und sind unverzüglich zu löschen."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.

2. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "des Strafgesetzbuchs (StGB)" durch die Angabe "StGB" ersetzt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat. "Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat; Besuche von Kindern der oder des Gefangenen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zu einer Dauer von zwei Stunden nicht angerechnet."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt.

4. In § 26 Nr. 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "würden" die Worte "oder wenn überwiegende Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Gefangenen Verletzten entgegenstehen" eingefügt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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