Regelwerk |
VIGKostVO - Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes
Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 13.02.2009 S. 219; 26.03.2013 S. 266 13; 05.12.2016 S. 886 16;)
Gl. Nr. 2013 -1 - 115
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen.
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 250 Euro, im Falle des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes 1.000 Euro, hat die nach § 1 der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 269) geändert worden ist, zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück, sind keine Gebühren zu erheben.
Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz, die vor dem 31. Dezember 2016 gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Kostenverzeichnis | Anlage 16; (zu § 1 Abs. 1) |
I Gebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1
1.1 1.2 |
Auskünfte | nach dem Zeitaufwand ** nach dem Zeitaufwand ** |
Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG * mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro
Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1.000 Euro |
||
2 | Abschriften | nach dem Zeitaufwand ** |
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet | ||
3 | Akteneinsicht | nach dem Zeitaufwand ** |
Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist | ||
4
4.1 4.2 |
Antragsablehnung | gebührenfrei 10 bis 100 |
Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG
Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG |
||
5 | Widerspruchsbescheid | bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10 |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde |
*) VIG Verbraucherinformationsgesetz
**) Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Suchkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen.
Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 42,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 32,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 26,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 23,25 Euro |
II Auslagen
Tarifstelle | Gegenstand | Auslagen in Euro |
1 |
(Stand: 03.06.2019)
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