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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. März 2024
(GVOBl. M-V Nr. 13 vom 11.06.2024 S. 330)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Angabe "31. Dezember 2016" durch die Angabe "12. Juni 2024" und die Angabe "30. Dezember 2016" durch die Angabe "11. Juni 2024" ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I "Gebühren" wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1
1.1 1.2 |
Auskünfte | nach dem Zeitaufwand ** nach dem Zeitaufwand ** |
Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG * mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro
Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1.000 Euro |
||
2 | Abschriften | nach dem Zeitaufwand ** |
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet | ||
3 | Akteneinsicht | nach dem Zeitaufwand ** |
Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist | ||
4
4.1 4.2 |
Antragsablehnung | gebührenfrei 10 bis 100 |
Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG
Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG |
||
5 | Widerspruchsbescheid | bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10 |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde |
*) VIG Verbraucherinformationsgesetz
**) Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Suchkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen.
Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 42,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 32,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 26,25 Euro |
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 23,25 Euro |
Neu:
"Gebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Zeitaufwand |
(Stand: 18.06.2024)
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