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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung

Vom 26. März 2013
(GVOBl. Nr. 7 vom 08.05.2013 S. 266)


Artikel 1
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
1

Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) und in Verbindung mit § 52a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. S. 66), das durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3047) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Die Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vorn 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zuständige Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind die örtlich und sachlich zuständigen Landräte und Oberbürgermeister - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter -, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei sowie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, und dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2008 I S. 27) geändert worden ist. "(1) Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind die örtlich und sachlich zuständigen Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. S. 1708) geändert worden ist, dem Weingesetz und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179; 2012 S.131)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der festgestellte Mehraufwand in Höhe von 8.625 Euro wird jährlich den zwölf Landkreisen und den drei betroffenen kreisfreien Städten jeweils zu einem Fünfzehntel ausgezahlt. "Der festgestellte Mehraufwand in Höhe von 2.900 Euro wird jährlich den sechs Landkreisen und den zwei betroffenen kreisfreien Städten jeweils zu einem Achtel ausgezahlt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Nach Ablauf eines Evaluierungszeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Landesverordnung wird die Höhe des Ausgleichsbetrages an den in dieser Zeit tatsächlich entstehenden Mehraufwand nach oben oder unten angepasst. "(2) Nach Ablauf eines Evaluierungszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 wird die Höhe des Ausgleichsbetrages an den in dieser Zeit tatsächlich entstehenden Mehraufwand nach oben oder unten angepasst."

Artikel 2
Änderung der Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung
2

Aufgrund des § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) verordnen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

Die Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 220) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die nach § 1

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