Regelwerk

VIGZustLVO - Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 3 vom 13.02.2009 S. 219; 26.03.2013 S. 266 13; 05.12.2016 S. 886 16;)
Gl.-Nr.: 200 - 6 - 32



Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) verordnet die Landesregierung:

§ 1 13 16;

(1) Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz sind die örtlich und sachlich zuständigen Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, und dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist.

(2) Die Landräte und Oberbürgermeister werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

§ 2 13 16;

(1) Die den örtlich und sachlich zuständigen Landräten und Oberbürgermeistern durch die Zuständigkeiten nach § 1 entstehenden zusätzlichen Kosten, die nicht durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt werden können, werden vom Land im Rahmen der Erfüllung des strikten Konnexitätsprinzips nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den §§ 4 und 91 der Kommunalverfassung ausgeglichen. Der festgestellte Mehraufwand in Höhe von 1.000 Euro wird jährlich den sechs Landkreisen und den zwei betroffenen kreisfreien Städten jeweils zu einem Achtel ausgezahlt.

(2) Nach Ablauf eines Evaluierungszeitraums bis zum 31. Dezember 2016 wird die Höhe des Ausgleichsbetrages an den in dieser Zeit tatsächlich entstehenden Mehraufwand nach oben oder unten angepasst.

ENDE

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