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Regelwerk Wirtschaft Vergabe

VgE M-V - Vergabeerlass
Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Dezember 2018
(AmtsBl.M-V Nr. 52 vom 24.12.2018 S. 666; 23.04.2019 S. 439 19; 14.07.2020 S. 348 20; 07.11.2022/23 S. 59 23; 18.12.2023 S. 934 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 703 - 19



Zur Nachfolgeregelung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit vom 12. Dezember 2018
- V130 - 611-00020-2018/031 - VV Meckl.-Vorp.

Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 242), erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung folgende Verwaltungsvorschrift:

I Vergabe- und Vertragsordnungen

1 Vergabe von Bauleistungen 19 19 20 23

Auf die Vergabe von Bauleistungen sind vorbehaltlich der nachstehenden Maßgabe und der Besonderen Vorschriften in Abschnitt II anzuwenden:

In § 3a Absatz 4 Satz 1 VOB/a tritt an die Stelle des Betrages von 3.000 Euro der Betrag von 5.000 Euro. Beim Direktauftrag ist eine Markterkundung durchzuführen, wenn der Auftragswert 1 000 Euro übersteigt. Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte (zum Beispiel Internetrecherchen, Kataloge, Telefonauskünfte, formlose E-Mail-Anfragen) zurückgegriffen werden -es sind keine formalen "Angebote" erforderlich. Für die Bedarfsfeststellung und die Kaufentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Dokumentation ist zu erstellen. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

2 Vergabe von sonstigen Leistungen 20 23

Auf die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind (sonstige Leistungen), sind vorbehaltlich der nachstehenden Maßgaben und der Besonderen Vorschriften in Abschnitt II anzuwenden:

In § 14 Satz 1 UVgO tritt an die Stelle des Betrages von 1.000 Euro der Betrag von 5.000 Euro. Beim Direktauftrag ist eine Markterkundung durchzuführen, wenn der Auftragswert 1 000 Euro übersteigt. Dabei kann auf allgemein zugängliche Auskünfte (zum Beispiel Internetrecherchen, Kataloge, Telefonauskünfte, formlose E-Mail-Anfragen) zurückgegriffen werden -es sind keine formalen "Angebote" erforderlich. Für die Bedarfsfeststellung und die Kaufentscheidung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine Dokumentation ist zu erstellen. § 50 UVgO ist nicht anzuwenden; soweit Vorschriften der UVgO auf § 50 UVgO verweisen 1, sind die Besonderen Vorschriften über die Vergabe freiberuflicher Leistungen ( II 2) anzuwenden.

II Besondere Vorschriften

I Besondere Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass)

1.1 Wertgrenzen

1.1.1 Eine Beschränkte Ausschreibung ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOB/A zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000 000 Euro nicht übersteigt. Eine Bescluänkte Ausschreibung ist bei sonstigen Leistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der UVgO zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt.

1.1.2 Eine Freihändige Vergabe ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOB/A zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht übersteigt. Eine Verhandlungsvergabe ist bei sonstigen Leistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der UVgO zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt.

1.1.3 Übersteigt der Auftragswert die Wertgrenze nach den Nummern 1.1.1 oder 1.1.2, so dürfen die vorstehenden Regelungen auf den Teil des Auftrages angewandt werden, der die Wertgrenze nicht übersteigt.

1.1.4 Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe dürfen innerhalb der Wertgrenzen nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 kombiniert werden. Die Summe der Auftragswerte beider Vergabearten (Teilauftragswerte) darf die Wertgrenze nach Nummer 1.1.1 nicht überschreiten.

1.2 Aufforderung zur Angebotsabgabe

1.2.1 Die Aufforderung zur Angebotsabgabe soll im Fall der Nummer 1.1.1 an mindestens fünf, im Fall der Nummer 1.1.2 an mindestens drei kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Nummer 1.4 ergehen. Dabei soll kleineren KMU der Vorzug vor größeren KMU gegeben werden. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind mit Gründen in der Vergabedokumentation aktenkundig zu machen.

1.2.2 Die Aufforderung von Unternehmen nach Nummer 1.2.1 Satz 1 und 2 darf nicht zu einem systematischen Ausschluss von Nicht-KMU von der Auftragsvergabe führen.

1.3 Bietererklärung

Vom Bieter ist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sein Unternehmen ein Unternehmen nach Nummer 1.4 ist. Dabei hat er die Anzahl der Beschäftigten, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme anzugeben, außerdem das Bestehen oder Nichtbestehen der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe im dort bezeichneten Sinne. Die Erklärung ist spätestens mit dem Angebot einzureichen.

1.4 Begriffsbestimmung

Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

1.5 Verhältnis zu VOB/a und UVgO

Regelungen in VOB/A und UVgO über die Zulässigkeit von Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe bei Vergaben mit Auftragswerten unterhalb bestimmter Wertgrenzen sind nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben VOB/A und UVgO unberührt; das gilt insbesondere auch für Transparenzregelungen.

1.6 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängern, die VOB/A oder UVgO nur aufgrund eines Zuwendungsbescheides anzuwenden haben, ist im Zuwendungsbescheid die Anwendung der Nummer 1.1 zu gestatten. In diesem Fall ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5 verfahren muss.

2 Besondere Vorschriften über die Vergabe freiberuflicher Leistungen

2.1 Definition

Freiberufliche Leistungen sind alle Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 3. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

2.2 Maßgaben zu Vergabearten und Vergabeverfahren

2.2.1 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Absatz 1 Satz 1 LHO, § 43 Absatz 4 KV M-V) ist stets zu beachten.

2.2.2 Freiberufliche Leistungen können grundsätzlich im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Die Tatbestände in § 8 Absatz 4 UVgO sowie in vorstehender Nummer 1.1, soweit sie Verhandlungsvergaben betreffen, können als Anhalt für die Begründung der Verhandlungsvergabe herangezogen werden; andere Gründe können die Verhandlungsvergabe rechtfertigen, wenn sie von mindestens gleichem Gewicht sind. Hierbei haben die öffentlichen Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Soweit die Verhandlungsvergabe zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber auch eine öffentliche oder eine beschränkte Ausschreibung durchführen.

2.2.3 Auch bei Verhandlungsvergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Insbesondere bei Leistungen, die nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, kann darauf verzichtet werden, mehr als ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das Gleiche gilt in der Regel, wenn für die Bemessung des Preises eine staatliche Vergütungsordnung maßgeblich ist (zum Beispiel Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichts- und Notarkostengesetz); freie Honorar- bzw. Vergütungsvereinbarungen (zum Beispiel nach § 7 HOAI oder § 3a RVG) fallen nicht hierunter. Unbeschadet dessen soll bei den Aufträgen zwischen den Auftragnehmern gewechselt werden (Streuung); unter außergewöhnlichen Umständen (zum Beispiel wenn nur ein bestimmtes Unternehmen in der Lage ist, die Leistung zu erbringen) kann auf eine Streuung verzichtet werden.

2.2.4 Für die Durchführung der Vergabeverfahren, insbesondere von Ausschreibungen, können die Vergabestellen sich an den Bestimmungen der UVgO orientieren; § 14 UVgO in der nach Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 maßgeblichen Fassung ist anwendbar. In Verfahren zur Verhandlungsvergabe von Planungsleistungen ist die Durchführung von Wettbewerben zulässig. In diesen Fällen können fachspezifische Regeln (zum Beispiel die Richtlinie für Planungswettbewerbe - RPW 2013) angewandt werden, soweit die Regeln dieser Verwaltungsvorschrift und höherrangigem Recht nicht widersprechen.

2.3 Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V)

2.3.1 Zu § 4 VgG M-V: Technische Gründe für eine Zusammenfassung von Leistungen liegen vor, soweit bei getrennten Vergaben das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.

2.3.2 Zu § 7 VgG M-V: Soweit eine Leistung zulässigerweise ohne Einholung von Vergleichsangeboten vergeben wird (Nummer 2.2.3 Satz 2 und 3), ist § 7 VgG M-V gegenstandslos. § 6 VgG M-V bleibt unberührt.

3 Besondere Vorschriften über die Vergabe von Leistungen im Sektorenbereich

3.1 Anwendungsbereich

Die folgenden Maßgaben gelten für Aufträge und Wettbewerbe zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist. Sie gelten nicht in den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist.

3.2 Wahl der Vergabeart

Ist das Vergaberecht nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht anwendbar, so gelten das VgG M-V und die darauf beruhenden Vorschriften. Unabhängig von diesen können die Sektorenauftraggeber zwischen Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe wählen. Bei Freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe sind die bestehenden Voraussetzungen für eine Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb zu beachten.

III Umsetzung der §§ 9 und 10 VgG M-V

Den Vergabestellen wird 'empfohlen, zur Umsetzung der Maßgaben in den §§ 9 und 10 VgG M-V die Texte in den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. An

Um fehlerhafte und unvollständige Erklärungen zu vermeiden, wird den Vergabestellen empfohlen, die nach § 9 VgG M-V abzugebenden Erklärungen ( Anlage 1) so zu kennzeichnen, dass die Bieter nur noch das Datum vermerken und unterschreiben müssen.

Die Vereinbarungen nach § 10 VgG M-V (Anlage 2) werden mit Erteilung des Zuschlages geschlossen. Unter Beachtung dieser Maßgabe können sie gesondert getroffen werden oder Bestandteil eines umfassenderen Vertrages sein. In jedem Fall ist Schriftlichkeit geboten.

IV Verwendung des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Vergabe von Bauleistungen

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) kann verwendet werden, soweit es mit dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommem und den darauf beruhenden Vorschriften im Einklang steht.

Maßgeblich ist die Fassung, die mit Inkrafttreten des jeweiligen Bundeserlasses verbindlich ist.

V Wahlfreiheit

Sind die Voraussetzungen für Verfahrenserleichterungen nach mehr als einer der Nummern 1 bis 3 des Abschnittes II gleichzeitig erfüllt, so hat der Auftraggeber die Wahl, von welcher Erleichterung er Gebrauch machen will. Hat er seine Wahl getroffen, ist er bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens an die übrigen Vorschriften der jeweiligen Nummer gebunden. Die Entscheidung, nach Maßgabe welcher Vorschriften Verfahrenserleichterungen angewandt werden sollen, ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.

VI Binnenmarktrelevanz

Insbesondere bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte muss aufgrund der "Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen" (AK C 179 vom 01.08.2006 S. 2) geprüft werden, ob Aufträge binnenmarktrelevant sind (grenzüberschreitendes Interesse). Die Entscheidung, inwieweit ein Auftrag möglicherweise für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnte, obliegt den einzelnen Auftraggebern und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Nach Auffassung der Kommission muss der Entscheidung, ob Binnenmarktrelevanz vorliegt, eine Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorausgehen, wobei Sachverhalte wie

zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt Binnenmarktrelevanz voraus, dass an einem Auftrag "angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht" 4. Keine Binnenmarktrelevanz liegt vor, wenn ein Auftrag wegen besonderer Umstände, wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung für Wirtschaftsteilnehmer oder aufgrund geforderter spezifischer Kenntnisse des deutschen Rechts in anderen Mitgliedstaaten, nicht von Interesse ist. Als Faustregel gilt, dass unterhalb eines Auftragswertes von 10 Prozent des EU-Schwellenwertes davon ausgegangen werden kann, dass keine Binnenmarktrelevanz vorliegt.

Liegt Binnenmarktrelevanz vor, müssen, um dem Transparenzgebot und dem Diskriminierungsverbot zu entsprechen, die in der EU niedergelassenen Unternehmen vor der Auftragsvergabe durch angemessene Veröffentlichung und angemessene Fristsetzung über den vorgesehenen Auftrag informiert werden, damit sie gegebenenfalls ihr Interesse bekunden können. Soweit nicht schon eine Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, wird hierfür empfohlen, mindestens zehn Tage vor der Entscheidung über die Vergabe von Leistungen eine Vorab-Bekanntmachung über die Möglichkeit einer Interessenbekundung durchzuführen. Der Auftraggeber entscheidet über das für die entsprechende Bekanntmachung am besten geeignete Medium. Angemessene und gängige Bekanntmachungsmedien sind unter anderem die Homepage des Auftraggebers und das Portal "Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern"
(https://vergabe.mvregierung.de/NetServer/vergabemarktplatz @laivmv.de)
Je interessanter der öffentliche Auftrag für potenzielle Bieter aus anderen Mitgliedstaaten ist, desto weiteneichender sollte er bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachungspflicht gilt nach der Mitteilung der Kommission ausdrücklich auch für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb. Wenn von einer Bekanntmachung trotz Binnenmarktrelevanz abgesehen wird, zum Beispiel wegen Dringlichkeit, so wird empfohlen, dies zu dokumentieren.

VII Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

VIII Übergangsvorschrift

Auf Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnen wurden, finden die Vergabebestimmungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galten.

IX Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft:

.

Verpflichtungserklärungen des Bieters/der Bietergemeinschaft Anlage 1 19
(zum Abschnitt III Satz 1 und 2)

[ ] Erklärung nach § 9 Absatz 1 VgG M-V: Auftrag im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1)

Mein Unternehmen verpflichtet sich, die bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines im Bundesgebiet oder einem Teil davon für ihre Branche einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung zu entlohnen. Die Pflicht zu höherer Entgeltzahlung aufgrund anderweitiger Regelungen bleibt hienfon unberührt.

Soweit mein Unternehmen Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, verpflichtet es sich, dem Nachunternehmer die für mich geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.

[ ] Erklärung nach § 9 Absatz 4 bis 6 VgG M-V 1: Mindestlohn

Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen. Die Pflicht zu höherer Entgeltzahlung aufgrund anderweitiger Regelungen bleibt hiervon unberührt.

Soweit mein Unternehmen Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, verpflichtet es sich, dem Nachunternehmer die für mich geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen.

Datum, Unterschrift

1) Gilt nicht, soweit Unternehmen oder vorgesehene Nachuntemehmer mit Sitz im EU-Ausland beabsichtigen, die verfahrensgegenständliche Dienstleistung ganz oder teilweise im EU-Ausland zu erbringen (vgl. § 9 Absatz 9 Halbsatz 2 VgG M-V).

.

Anlage 2
(zum Abschnitt III Satz 2)

Soweit der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 9 Absatz 1, 4 und 5 VgG M-V verpflichtet ist, gelten folgende Bestimmungen:

________

1) derzeit § 49 Absatz 1 Satz 3 UvgO

2) Vgl. (insbesondere zu Begriffsbestimmungen) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S..36

3) § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG:

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertreturm im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.

4) EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-278/14

ENDE

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