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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung des Vergabeerlasses
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2019
(AmtsBl.M-V Nr. 16 vom 29.04.2019 S. 439)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
- V 130 - 611-00020-2018/031-006 -

Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 242) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung folgende Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Der Vergabeerlass vom 12. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V S. 666) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil a Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) - Ausgabe 2016 - vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), " Teil a Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) - Ausgabe 2019 - vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2),"

2. Abschnitt I Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Uinsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). "In § 3a Absatz 4 Satz 1 VOB/a tritt an die Stelle des Betrages von 3.000 Euro der Betrag von 5.000 Euro."

3. Anlage 1 "Erklärung nach § 9 Absatz 4 bis 6 VgG M-V" Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V maßgebliche Stundenentgelt zu bezahlen. "Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 VgG M-V bei der Ausführung der Leistung mindestens das nach § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VgG M-V in Verbindung mit der Mindest-Stundenentgelt-Verordnung maßgebliche Mindest-Stundenentgelt zu bezahlen."

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 191003

ENDE

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