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Regelwerk

DLR-UVO M-V - Dienstleistungsrichtlinie-Umsetzungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG im Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. November 2010
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 13.12.2010 S. 676)
Gl. Nr. 701 - 2 - 2



Siehe Fn.: 1

Aufgrund des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729 ) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1 Anordnung des Verfahrens über Einheitliche Ansprechpartner

Folgende Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden:

  1. Verfahren nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,
  2. Verfahren nach § 10 des Eichgesetzes,
  3. Verfahren nach den §§ 64a, 65 und 72 der Eichordnung,
  4. Verfahren nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung.

§ 2 Anordnung einer Entscheidungsfrist

(1) In folgenden Verfahren wird eine Entscheidungsfrist für die Bearbeitung des Genehmigungsantrages von drei Monaten angeordnet:

  1. Verfahren nach § 7 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes,
  2. Verfahren nach § 32 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  3. Verfahren nach § 10 des Eichgesetzes,
  4. Verfahren nach den §§ 64a, 65 und 72 der Eichordnung,
  5. Verfahren nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Markscheiderzulassungsgesetzes.

(2) In Verfahren nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes wird eine Entscheidungsfrist für die Bearbeitung des Genehmigungsantrages innerhalb von sechs Monaten angeordnet.

(3) Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft

__________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE

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