umwelt-online: Eichordnung 3
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zur Nachfolgeregelung

§ 54 Bestellung und Verpflichtung 11

(1) Leiter und Stellvertreter werden für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle öffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden." und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.

(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: "Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: "Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

§ 55 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(2) Rücknahme und Widerruf der Bestellung bedürfen der Schriftform.

3. Abschnitt
Betrieb der Prüfstelle

§ 56 Betriebsaufnahme

Eine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde die Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

§ 57 Bezeichnung der Prüfstelle

Die Prüfstellen führen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Prüfstelle" mit einem Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeräte und den Träger der Prüfstelle hinweist.

§ 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle

(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle als organisatorisch selbständige Einheit so einzurichten und zu unterhalten, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass während des Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass das Prüfstellenpersonal in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.

(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen Eichbehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung der bestellten Personen unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Träger der Prüfstelle hat die für die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

§ 59 Eichung durch Prüfstellen

(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.

(3) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.

§ 60 Befundprüfung und Sonderprüfung

(1) Die Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse berechtigt und verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen nach § 32 vorzunehmen.

(2) Durch eine Sonderprüfung wird festgestellt, ob die messtechnischen Eigenschaften eines nicht eichfähigen Messgeräts den messtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren eichfähigen Messgeräts entsprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt ist.

(3) Befundprüfungen und Sonderprüfungen dürfen in einer Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen gelten auch für diese Prüfungen.

§ 61 Prüfungsunterlagen

Die Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen, Befundprüfungen und Sonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre aufzubewahren.

§ 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters

(1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  1. nur eichfähige Messgeräte geeicht und nur bei nicht eichfähigen Messgeräten Sonderprüfungen durchgeführt werden,
  2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
  3. Prüfungen, die weder Eichungen noch Befundprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden,
  4. Prüfstempel und Stempelmarken gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

§ 63 Haftung

(1) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs wird hiervon nicht berührt.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Träger der Prüfstelle den Abschluss einer nach Art und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres Bestehens verlangen.

Teil 10
Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen Messwesens

1. Abschnitt
Öffentliche Waagen

§ 64 Pflichten des Betreibers einer öffentlichen Waage 11

Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat

  1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse ermöglichen,
  2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    "Öffentliche Waage
    Wägebereich von ... kg bis ... kg";
    dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  3. an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,
  4. Namen und Namenszug des an der Waage tätigen Betriebspersonals den Auftraggeber deutlich lesbar auszuhängen.

64a Anzeigepflicht 11

Wer den Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen 11

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welch die Unzuverlässigkeit des Betreibers eines Wägebetriebs oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.

§ 65 (aufgehoben) 11

§ 66 Nachweis der Sachkunde 11

(1) Die Sachkunde ist durch Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Gegenstand der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde sind

  1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, für die der Nachweis der Sachkunde beantragt ist,
  2. die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu beachten sind,
  3. das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.

(3) Die zuständige Behörde hat den Antragsteller über den Gegenstand der Prüfung zu unterrichten.

(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestellung als öffentlicher Wäger, wenn diese am 17. Juni 2011 gültig war.

(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 stehen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleich, wenn diese

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, und
  2. gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.

(6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Nachweise.

(7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der nach Absatz 2 erforderlichen Qualifikation besteht, der nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorübergehend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 67 (aufgehoben) 11

§ 68 (aufgehoben) 11

§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen 11

Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen

  1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
  2. abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägungen durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnisses hat.

§ 70 Nachweis des Wägeergebnisses 11

(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat.

(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen. Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben werden. Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben.

(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren

§ 71 Wägen in besonderen Fällen 11

(1) Beim Wägen von Lastzügen muss der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken.

(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt werden; hierbei muss das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbrücke stehen, In diesem Falle ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

2. Abschnitt
Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste

§ 72 Instandsetzungsbetriebe

(1) Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

(2) Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.

(3) Die Befugnis kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn der Instandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht beachtet.

(4) Für Messgeräte nach § 57b der Straßenverkehrszulassungsordnung kann anstelle des Instandsetzerkennzeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet werden.

(5) Der Instandsetzer darf nur Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen, die von ihm instandgesetzt worden sind und bei denen die Gültigkeitsdauer nach § 12 noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die zuständige Behörde von der Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(6) Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis ..."nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.

(7) Stellt der Instandsetzer seine Tätigkeit ein, hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen und ihr sämtliche Instandsetzerkennzeichen und Stempelzeichen zu übergeben.

(8) Die Ausführung des Instandsetzerkennzeichens und des Stempelzeichens ist in Anhang D Nr. 6 festgelegt.

§ 73 gestrichen

Teil 11
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 74 Ordnungswidrigkeiten 01 07 11

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält,
  2. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,
  4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmessgeräte verwendet oder bereithält,
  6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Messergebnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,
  7. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen oder Bescheinigungen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht vorlegt,
  8. als Hersteller von Messgeräten,
    1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,
    2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Messgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,
    3. entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder
    4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,
  10. entgegen § 5 Abs. 6 Messgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,
  11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,
  12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,
  13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
  14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  15. entgegen § 6 Abs. 3 Messgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,
  16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,
  17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,
    1. entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält
    2. entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,
    3. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,
    4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
    5. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
  18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgerät bestimmt sind,
    1. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,
    2. entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,
  19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,
  20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,
  21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,
  22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,
    1. - aufgehoben -
  23. - aufgehoben -
  24. entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,
  25. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  26. entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,
  27. entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,
  28. entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,
  29. entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,"
  31. als Instandsetzer oder
  32. entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

§ 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln

Die technischen Regeln des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., auf die in dieser Verordnung verwiesen Wird, sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.

§ 76 Ausnahmen

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Messgeräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, einschließlich der Besonderheiten eingelagerten Geräts, oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die für die zivile Verteidigung und den Katastrophenschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden können für Messgeräte, die für Zwecke der zivilen Verteidigung und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder eingelagert sind und den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn die Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 77 Übergangsvorschriften 07 11

(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2 können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 durch die zuständigen Behörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.

(5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(7) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.

§ 78 Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

  1. die Eichordnung vom 15. Januar 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1985,
  2. die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986,
  3. die Wägeverordnung vom 18. Juni 1970, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986,
  4. die Schankgefäßverordnung vom 5. November 1971, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979,
  5. die Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Messgeräten vom 4. Juli 1974, geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979,
  6. die Zweite Verordnung über die Eichpflicht vom Messgeräten vom 6. August 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 1981,
  7. die Dritte Verordnung über die Eichpflicht von Messgeräten vom 26. Juli 1978, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1985,
  8. die Eichgültigkeitsverordnung vom 5. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1983,
  9. die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 15. Dezember 1982,
  10. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung von Messgeräten - Eichanweisung - Allgemeine Vorschriften vom 12. Juni 1973 (BAnz. Nr. 117 vom 28. Juni 1973 - Beilage),
  11. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Eichung von Messgeräten - Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1972 - Beilage),
  12. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Eichung von Messgeräten - Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 13. Dezember 1977 (BAnz Nr. 238 vom 21. Dezember 1977- Beilage),
  13. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Prüfstellen nach § 6 des Eichgesetzes vom 11. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 236), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1972 - Beilage).

(2) Die Eichpflicht für die in § 40 Abs. 3 des Eichgesetzes aufgeführten medizinischen Messgeräte wird durch die in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.

§ 79 EWG-Richtlinien 07

Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Messgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.

§ 80 Anerkennung 07

(1) Messgeräte, die nicht die CE-Kennzeichnung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-Ersteichung erhalten können, und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der Prüfungen und Kennzeichen als gleichwertig behandelt, wenn diese Messgeräte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und anderer im öffentlichen Interesse bestehender Schutzgüter gewährleisten.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder Einführers das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für die zuständige Behörde verbindlich.

(3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Aufhebung einer Entscheidung nach Absatz 2.

(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 bekannt.

§ 81 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Ausnahmen von der Eichpflicht Anhang A 07 11
(zu § 8)


Von der Eichpflicht ausgenommen sind

  1. Maßstäbe und Messbänder mit einer Länge von 2 Meter oder weniger,
  2. Längenmessgeräte zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter oder weniger, Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
  3. Meterzähler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10000 Meter oder weniger,
  4. Wickellängen- und Dickenmessgeräte für Naturdärme,
  5. Verbandstoffmessmaschinen,
  6. Behälter für Fäkalien, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,
  7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger für Obenschmieröle und andere Kraftstoffzusätze,
  8. Lagerbehälter für Bitumen,
  9. im geschäftlichen und amtlichen Verkehr formbeständige Behältnisse, die
    1. bereitgehalten werden,
    2. zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr für die auszuführende Füllmenge nicht als Messgerät dienen,
    3. gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht und ohne Umfüllung in den Verkehr gebracht werden,
  10. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als Messgeräte für das Volumen des von ihnen verdrängten Wassers dienen,
  11. nichtstationäre Volumenmessanlagen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgabe flüssiger oder verflüssigter Düngemittel eingesetzt werden,
  12. Messeinrichtungen an Sammelfahrzeugen für Altöl,
  13. Messgeräte für Wasser bei der Herstellung von Beton,
  14. Messgeräte zur Bestimmung der Dichte von Beton,
  15. Volumen- und Durchflussmessgeräte für Abwässer,
  16. Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen,
  17. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als nicht geeicht gekennzeichnet sind,
  18. Messbehälter für nichtflüssige Messgüter,
  19. gestrichen
  20. gestrichen
  21. Maße mit einem Volumen von 50 Kubikzentimetern oder weniger für Feuchtbestimmer von Getreide und Ölfrüchten,
  22. Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschäftlichen und amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt
  23. Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem geeichten Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden,
  24. Wegstreckenzähler in
    1. Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,
    2. Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48 des Personenbeförderungsgesetzes,
    3. Kraftfahrzeugen für Beförderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989,
    4. Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
    5. Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs,
    6. gestrichen
    7. Fahrzeugen für die ausschließliche Beförderung von Schwerbehinderten, Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Beförderungsentgelt nicht nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,
    8. Selbstfahrervermietfahrzeugen,
    9. Kundendienstfahrzeugen,
  25. Wegstreckenzähler in Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die nach § 57 b der Straßenverkehrszulassungsordnung geprüft sind,
  26. Parkuhren,
  27. im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen,
    1. Messgeräte in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
    2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind; Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Gas, Wasser oder Wärme; Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
    3. Überschussblindverbrauchszähler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
    4. Zähler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
    5. Münzwerke,
  28. Messgeräte im geschäftlichen Verkehr über Versorgungsleitungen zwischen gleichbleibenden Partnern für
    1. Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 2000 m3/h,
    2. Wasserdampf,
    3. Flüssigkeiten außer Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 600 m3/h,
    4. die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluss von mindestens 150000 m3/h im Normzustand,
    5. Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/m3, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase außer Brenngase; dies gilt nur dann, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte gemeinsam durch fachkundiges Personal überwachen,
    6. Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123000 V oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5000 A,
    7. den Austausch thermischer Energie (Wärme- und Kältezähler) mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW;
      wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte für die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte,
  29. im amtlichen Verkehr
    1. Messgeräte
      aa) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
      bb) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
      cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,
      wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes erfüllt sind,
    2. zur Eichung zugelassene Zähler und Meßwerkzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen geprüft und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,
    3. Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,
    4. e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineralölen nach dem Mineralölsteuergesetz 1964,
    1. Meßgeräte zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490),
    2. Reifenprofilmeßgeräte,
    3. Bremsprüfstände,
    4. Meßgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
  30. Messgeräte im öffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.
weiter .

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