Regelwerk, Allgemeines. Individualrecht

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

- Sachsen-Anhalt -

Vom 26 Oktober 2005
(GVBl. Nr. 58 vom 02.11.2005 S. 657; 05.12.2014 S. 494 14, 14a; 27.11.2019 S. 930 19; 20.03.2020 S. 64 20)
Gl.-Nr.: 115.3



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nach den Artikeln 80 und 81 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2 Beteiligungsrecht 19

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besitzen und nicht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 3 Vertrauenspersonen

(1) Die Volksinitiative oder das Volksbegehren werden durch fünf beteiligungsberechtigte Vertrauenspersonen vertreten.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.

§ 3a Unterstützung durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden 20

Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Einwohner bei Volksinitiativen und Volksbegehren unterstützen, indem sie sie beraten und ihnen Auskünfte in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilen.

Abschnitt 2
Volksinitiative

§ 4 Gegenstand der Volksinitiative

Volksinitiativen können bestimmte Fragen der politischen Willensbildung zum Gegenstand haben, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen und vom Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit behandelt werden können. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf, der in der Gesetzgebungskompetenz des Landes liegt, zum Inhalt haben.

§ 5 Antrag auf Behandlung

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der Volks-initiative,
  2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 30.000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen nach § 6,
  3. die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. die Unterschriften der Vertrauenspersonen.

(3) Enthält der Antrag behebbare Mängel, so ist den Vertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch drei Monaten, zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden. Unleserliche oder unvollständige Eintragungen von Unterzeichnern gelten als Mängel im Sinne dieses Absatzes.

§ 6 Unterschriftsbogen 19 20

(1) Die Unterschriften für die Volksinitiative sind auf Unterschriftsbögen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Der Unterschriftsbogen muss enthalten

  1. eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
  2. einen Eingangstext, der den vollständigen Wortlaut der Vorlage oder bei Vorlage eines Gesetzentwurfes den vollständigen Titel des begehrten Gesetzes und eine zusammenfassende, allgemein verständliche Beschreibung seines wesentlichen Inhalts sowie den Erklärungstext umfasst, dass den Unterzeichnern bei der Unterzeichnung Gelegenheit gegeben wurde, den vollständigen Gesetzentwurf samt Begründung einzusehen,
  3. die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. einen besonderen Vermerk auf dem Unterschriftsbogen, der die Voraussetzungen des Beteiligungsrechts ( § 2) sowie einen Hinweis enthält, dass die Unterzeichner mit ihrer Unterschrift das Vorliegen dieser Voraussetzungen in ihrer Person zusichern,
  5. die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbögen,
  6. den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
  7. das Datum jeder Unterschriftsleistung,
  8. die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften.

(3) Beteiligungsberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Beteiligungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Beteiligungsberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(4) Amtliche Muster des Unterschriftsbogens werden auf Antrag durch das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium zur Verfügung gestellt.

§ 7 Entscheidung und Bekanntmachung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet unverzüglich, ob der Antrag die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6

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