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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Volksabstimmungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. November 2019
(GVBl. LSa Nr. 31 vom 04.12.2019 S. 930)



Artikel 1
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Volksabstimmungsgesetz

Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (GVBl. LSa S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSa S. 494, 499), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Beteiligungsrecht

(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt besitzen.

(2) Dies sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Beteiligung

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben und
  3. nicht infolge Richterspruchs oder durch Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Wohnsitz im Sinne von Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen ist der Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung.

" § 2 Beteiligungsrecht

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zu beteiligen, haben alle Personen, die jeweils am Tag der Beteiligung das Wahlrecht zum Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß § 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt besitzen und nicht nach § 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom Wahlrecht ausgeschlossen sind."

2. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Beteiligungsberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. "(3) Beteiligungsberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Beteiligungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Beteiligungsberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192369

ENDE

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