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JVollzGB II LSa - Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt -
Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug der Sicherungsverwahrung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Mai 2013
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 22.05.2013 S. 206; 18.12.2015 S. 666 15; 16.09.2020 S. 444 20; 25.03.2021 S. 120 21; 07.10.2024 S. 274 24)
Gl.-Nr.: 450.3
Überschrift geändert 20
Teil 1
Vollzug der Sicherungsverwahrung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug).
§ 2 Vollzugsziele
(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.
(2) Im Vollzug sollen die Untergebrachten befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
(3) Der Vollzug dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1) Der Vollzug ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die ihnen nach der Entlassung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung ermöglichen.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Untergebrachten nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen. Der Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs ist zu erhalten, Untergebrachte sind in ihrer Eigenverantwortung zu stärken und ihnen ist zu helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.
§ 4 Mitwirkung und Motivierung
(1) An der Erreichung der Vollzugsziele wirken die Untergebrachten mit. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen, auf die die Untergebrachten keinen Anspruch haben, gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden.
§ 5 Stellung der Untergebrachten
(1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.
(2) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
§ 6 Einbeziehung Dritter
(1) Die Einrichtung arbeitet mit öffentlichen Stellen sowie privaten Organisationen und Personen zusammen, die der Eingliederung der Untergebrachten förderlich sein können.
(2) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helfer ist zu fördern.
§ 7 Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Abschnitt 2
Planung und Verlauf des Vollzugs
§ 8 Aufnahme
(1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten mündlich und schriftlich zu unterrichten und über die Ausgestaltung der Unterbringung zu informieren.
(2) Während der Aufnahme dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.
(3) Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht.
§ 9 Behandlungsuntersuchung
(1) An die Aufnahme schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung ihrer Gefährlichkeit entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(3) Die Behandlungsuntersuchung entspricht dem jeweils aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis.
§ 10 Vollzugs- und Eingliederungsplan 15
(Stand: 22.10.2024)
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