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Änderungstext
Gesetz zur Durchführung von Zwangsbehandlungen und Fixierungen im Zusammenhang mit dem Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 31.03.2021 S. 120)
Fn 1
Artikel 1
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt
Das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2010 (GVBl. LSa S. 510), zuletzt geändert durch § 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (GVBl. LSa S. 570, 584), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Aufnahme, Eingangsuntersuchung | " § 7 Aufnahme, Eingangsuntersuchung, Untersuchung Jugendlicher auf Antrag". |
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge".
c) Die Angabe zu § 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen | " § 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen ohne Richtervorbehalt". |
d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Fixierung".
2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Heranwachsende können gemeinsam mit Jugendlichen untergebracht werden, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Aufnahme, Eingangsuntersuchung | " § 7 Aufnahme, Eingangsuntersuchung, Untersuchung Jugendlicher auf Antrag". |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung können ohne Einwilligung der untergebrachten Person körperliche Untersuchungen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, und Entnahmen von Blutproben durch die verantwortliche Ärztin oder den verantwortlichen Arzt vorgenommen werden sowie die Abgabe einer Urinprobe und Röntgenuntersuchungen ohne Kontrastmittelgabe angeordnet werden, soweit diese Maßnahmen dem Gesundheitsschutz oder der körperlichen Hygiene dienen. | "(3) Jugendliche sind zur Beurteilung ihrer allgemeinen körperlichen und geistigen Verfassung auch auf ihren Antrag oder auf Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter oder Rechtsbeistände unverzüglich ärztlich zu untersuchen." |
(5) Ohne Einwilligung der untergebrachten Person dürfen medizinische Behandlungsmaßnahmen oder Untersuchungen ausschließlich bei einer Gefahr für das Leben oder bei einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter durchgeführt werden. Ohne Einwilligung dürfen sie nur auf Anordnung und unter Leitung einer verantwortlichen Ärztin oder eines verantwortlichen Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig anwesend und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Eine zwangsweise Ernährung ist zulässig, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person erforderlich ist.
wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ", 5" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz oder der körperlichen Hygiene dienen, gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
6. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Eine medizinische Untersuchung, eine Behandlung und Zwangsernährung ist gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zulässig, wenn
(Stand: 29.08.2023)
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