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MVollzG LSa - Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. Oktober 2010
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 29.10.2010 S. 510; 02.08.2019 S. 218 19; 14.10.2020 S. 570 20; 25.03.2021 S. 120 21)
Gl.-Nr.: 312.12
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidung angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sowie die Aufsicht über den Vollzug.
§ 2 Ziele des Maßregelvollzugs
(1) Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder deren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. Beide Maßregeln dienen zugleich dem Schutz der Allgemeinheit.
(2) Behandlung und Betreuung während der Unterbringung haben medizinischtherapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. So weit wie möglich soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.
§ 3 Einrichtungen des Maßregelvollzugs 19
(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder Entziehungsanstalten (Einrichtungen) des Landes. Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium kann die Aufgabe auch geeigneten Einrichtungen anderer Träger mit deren vorheriger Zustimmung (Einwilligung) widerruflich übertragen. Die Einrichtungen sind einer Leiterin oder einem Leiter zu unterstellen. Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
(2) Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des für Maßregelvollzug zuständigen Ministeriums, soweit in ihnen eine Unterbringung erfolgt. Im Rahmen der Fachaufsicht ist der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in sämtliche Dateien und Akten zu gewähren. Den Weisungen der Aufsichtsbehörde ist Folge zu leisten. Der Aufsichtsbehörde ist jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.
(3) Soweit die Unterbringung in einer Einrichtung eines anderen Trägers erfolgt, sind die für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse einzusetzenden Beschäftigten durch die Aufsichtsbehörde als Verwaltungsvollzugsbeamte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte vom 7. Februar 1992 (GVBl. LSa S. 124), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 198), zu bestellen. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderliche Sachkunde besitzen.
(4) Im Fall der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kann das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium kann das Selbsteintrittsrecht nach Satz 1 auch durch Weisungen gegenüber den Bediensteten des Trägers in der Einrichtung ausüben.
(5) Auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen kann mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde und der Vollstreckungsbehörde die Unterbringung auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs wirksamer gefördert werden.
§ 4 Ausstattung der Einrichtungen 21
(1) Die Einrichtungen sind so zu gliedern und auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen an die Unterbringung abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert wird. Die Bedürfnisse Schwangerer und die Bedürfnisse von Eltern mit Kindern, die in die Einrichtung aufgenommen wurden, sind angemessen zu berücksichtigen. Kinder dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Aufenthalt in der Einrichtung das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1a) Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Heranwachsende können gemeinsam mit Jugendlichen untergebracht werden, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(2) Die untergebrachten Personen sind durch entsprechende Fachkräfte aus dem ärztlichen, pflegerischen, therapeutischen, pädagogischen, sozialen und technischen Bereich zu behandeln und zu betreuen.
§ 5 Vollstreckungsplan und Verlegung
(1) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen sind in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.
(2) Auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Einrichtung kann die untergebrachte Person mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde und der Vollstreckungsbehörde abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung eingewiesen oder verlegt werden, wenn
(Stand: 29.08.2023)
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