Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs in Sachsen-Anhalt

Vom 18. Dezember 2015.
(GVBl LSa Nr. 33 vom 31.12.2015 S. 666)



Artikel 1
JVollzGB LSa - Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSa S. 206) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 20 wird das Wort "Akten" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 108 wird das Wort "Akten" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.

c) Die Angabe zu Abschnitt 21 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 21 (weggefallen)".

d) Die Angaben zu den §§ 109 bis 117 erhalten folgende Fassung:

" § 109 (weggefallen)

§ 110 (weggefallen)

§ 111 (weggefallen)

§ 112 (weggefallen)

§ 113 (weggefallen)

§ 114 (weggefallen)

§ 115 (weggefallen)

§ 116 (weggefallen)

§ 117 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu Teil 2 erhält folgende Fassung:

"Teil 2 (weggefallen)".

f) Die Angaben zu den §§ 118 bis 127 erhalten folgende Fassung:

" § 118 (weggefallen)

§ 119 (weggefallen)

§ 120 (weggefallen)

§ 121 (weggefallen)

§ 122 (weggefallen)

§ 123 (weggefallen)

§ 124 (weggefallen)

§ 125 (weggefallen)

§ 126 (weggefallen)

§ 127 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu Teil 3 erhält folgende Fassung:

"Teil 3 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 128 erhält folgende Fassung:

" § 128 (weggefallen)".

2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wird die Angabe "nach § 57 Abs. 3" gestrichen.

3. § 66 Abs. 1 Satz 5

Die Kosten der Unterbringung werden pauschal entsprechend dem Tageshaftkostensatz ohne den Anteil für Bau- und Investitionskosten des Landes Sachsen-Anhalts erhoben.

wird aufgehoben.

4. Abschnitt 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt 20
Akten

§ 108 Akten

(1) Über jeden Untergebrachten werden Personalakten geführt.

(2) Für jeden Untergebrachten sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über die im Rahmen einer Therapie erhobenen Daten im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sind Therapieakten zu führen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Akten dürfen auch elektronisch geführt werden.

 Abschnitt 20
Datenschutz

§ 108 Datenschutz

Abschnitt 23 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt ist entsprechend anzuwenden."

5. Abschnitt 21

Abschnitt 21
Datenschutz

§ 109 Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug der Sicherungsverwahrung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
  2. eine Erhebung
    1. nach Art der zu erfüllenden Verwaltungsaufgabe bei anderen Personen oder Stellen erforderlich ist oder
    2. bei dem Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten bei dem Betroffenen erhoben, so ist dieser von der verantwortlichen Stelle über

  1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
  2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
  3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten bei dem Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

(4) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung eines Untergebrachten, die Sicherheit der Einrichtung oder die Sicherung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(5) Über eine ohne seine Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird der Betroffene unter

Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn

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