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Regelwerk

Änderungstext

JVollzDSUG LSa - Justizvollzugsdatenschutzumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung der Datenschutzvorschriften im Bereich des Justizvollzuges von Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. September 2020
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 24.09.2020 S. 444)



Artikel 1
JVollzGB IV LSa - Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Datenschutz -

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt

Das Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 666) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
JVollzGB LSa - Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt "Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrestes - (Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB I LSA)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 23, die Angaben zu den Unterabschnitten 1 bis 10 und die Angaben zu den §§ 123 bis 163 werden gestrichen.

b) Die Angabe zu Abschnitt 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt 23
Datenschutz
"Abschnitt 23
Schlussbestimmungen".

c) Die Angaben zu den §§ 164 bis 168 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 164 Übergangsbestimmungen

§ 165 Berichtspflicht

§ 166 Verhältnis zu Bundesrecht

§ 167 Einschränkung von Grundrechten

§ 168 Sprachliche Gleichstellung

" § 123 Übergangsbestimmungen

§ 124 Berichtspflicht

§ 125 Verhältnis zu Bundesrecht

§ 126 Einschränkung von Grundrechten

§ 127 Sprachliche Gleichstellung".

3. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "329 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "329 Abs. 3" ersetzt.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn "Der Anstaltsleiter kann in den folgenden Fällen Besuche untersagen:".

b) In Nummer 1 wird vor dem Wort "die" das Wort "wenn" eingefügt.

c) In Nummer 2 wird vor dem Wort "bei" das Wort "wenn" eingefügt:

d) In Nummer 3 wird vor dem Wort "bei" das Wort "wenn" eingefügt und wird nach den Wörtern "sie hat," das Wort "oder" gestrichen.

e) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

f) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. in den Fällen des § 25 Abs. 5 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt."

5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 147" durch die Angabe " § 22 Abs. 3 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt" ersetzt.

6. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe " § 145" durch die Angabe " § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt" ersetzt.

7. In § 37 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " § 145" durch die Angabe " § 31 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt" und werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch das Wort "weiterverarbeitet" ersetzt.

8. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Bei der Auswahl des Auftragnehmers nach Absatz 1 ist auch zu berücksichtigen, ob er ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der schriftlich erteilte Auftrag hat Angaben zu Gegenstand und Umfang der erforderlichen Datenüberlassung zu enthalten. Der Auftraggeber hat sich das Recht vorzubehalten, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Maßnahmen zu überprüfen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

9. Abschnitt 23

Abschnitt 23
Datenschutz

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 123 Aufgabe und Zweck, Anwendungsbereich

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