Regelwerk, Allgemein

JVollzGB I LSa - Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt
Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrestes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2015
(GVBl. LSa Nr. 33 vom 31.12.2015 S. 666; 16.09.2020 S. 444 20; 25.03.2021 S. 120 21; 07.10.2024 S. 274 24)
Gl.-Nr.: 312.16



Siehe auch:
JVollzGB II LSA
JVollzGB III LSA
JVollzGB IV LSA

Überschrift geändert 20

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 20

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten (Anstalten).

(2) Für den Vollzug der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, den §§ 236 und 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 der Strafprozessordnung gelten die Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gilt, soweit eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung nicht entgegensteht, das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, ist der Gefangene mit Rechtskraft des Urteils nach' den Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafe zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme zum Vollzug der Freiheitsstrafe durchführen lässt. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.

(5) Bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugendstrafe und bei rechtskräftiger Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung gilt Absatz 4 sinngemäß.

(6) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn diese volljährig sind und die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für sie nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Diese Bestimmungen können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint.

(7) Gefangener im Sinne dieses Gesetzes sind der Strafgefangene, der Jugendstrafgefangene und der Untersuchungsgefangene.

(8) Junger Untersuchungsgefangener im Sinne dieses Gesetzes ist der, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und der das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(9) Junger Gefangener im Sinne dieses Gesetzes sind der Jugendstrafgefangene und der junge Untersuchungsgefangene.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe

(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe dient dem Ziel, den Strafgefangenen oder den Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

(2) Bei dem Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe und bei dem Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Jugendstrafe auch dem Ziel, die Gefährlichkeit des Straf gefangenen oder des Jugendstrafgefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.

§ 3 Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft, Zusammenarbeit

(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung des Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

(2) Die Anstalt, in der die Untersuchungshaft vollzogen wird, trifft die Entscheidungen nach diesem Gesetz. Sie arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten.

(3) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu beachten und umzusetzen.

§ 4 Stellung des Gefangenen

(1) Die Persönlichkeit des Gefangenen ist zu achten. Seine Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Der Gefangene wird an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihm erläutert werden.

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