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Regelwerk, Allgemeines, Bildung

MedienG LSa - Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 11.01.2013 S. 2; 05.12.2014 S. 508 14; 15.09.2016 S. 233 16; 29.03.2018 S. 22 18; 18.02.2020 S.25 20; 05.04.2024 S. 80 24)
Gl.-Nr.: 2251.28


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 24

(1) Dieses Gesetz regelt:

  1. Veranstaltung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter,
  2. Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunkprogrammen und von Telemedien,
  3. Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,
  4. Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages und Medienforschung sowie
  5. die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA).

(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages.

(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages zur Anwendung.

(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für nicht bundesweite Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

(6) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 des Medienstaatsvertrages sowie § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Programmbouquet:
    die Bündelung von Rundfunkprogrammen und Telemedien, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden;
  2. Programmschema:
    eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug;
  3. Beitrag:
    ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung;
  4. Technische Übertragungseinrichtung:
    eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;
  5. Kabelanlage:
    eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk öder Telemedien;
  6. Verbreitungsgebiet:
    für landesweite Rundfunkprogramme das Land Sachsen-Anhalt, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmkategorien:
    Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme und Regionalfensterprogramme,
  2. Übertragungstechniken:
    die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Verbreitung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
  3. Übertragungskapazitäten:
    Frequenzen, Kanäle und Bit-Raten.

§ 3 Programmgrundsätze, Barrierefreiheit 24

(1) Für Rundfunkprogramme und Telemedien gilt die verfassungsmäßige Ordnung.

(2) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(4) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(5) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.

(6) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

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