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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Medienrechtsänderungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. März 2018
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 06.04.2018 S. 22)



Artikel 1
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSa S. 2), zuletzt gelindert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. LSa S. 233), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 11 folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks " § 11 Datenschutz im Bereich der privaten Medien".

2. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im. Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des § 47 des Rundfunkstaatsvertrages und im Übrigen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

" § 11 Datenschutz im Bereich der privaten Medien

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für private Rundfunkveranstalter sowie für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien die Datenschutzbestimmungen der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken erfolgt, die nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu journalistischen Zwecken erfolgt, die nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der ab dem 6. Mai 2018 geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit. (3) Private Rundfunkveranstalter sowie Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu bestellen, der im journalistischen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
(4) Rundfunkveranstalter haben jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch: redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend.

3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 19 bis 24

19. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) - in seiner jeweils geltenden Fassung - (im Folgenden: Telemediengesetz) die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

20. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

21. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

22. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,

23. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages und § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

24. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Aufsichtsbehörde sperrt,

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

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