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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. April 2024
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 10.04.2024 S. 80)


§ 1

Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSa S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25, 41), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

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§ 3 Programmgrundsätze

§ 4 Unzulässige Angebote, Jugendschutz, Gewinnspiele und Verbraucherschutz

" § 3 Programmgrundsätze, Barrierefreiheit

§ 4 Jugendmedienschutz, Gewinnspiele, Informationspflichten und Verbraucherschutz".

b) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter "Pilotprojekte zur Erprobung neuer Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien" durch die Wörter "Finanzierung besonderer Aufgaben" ersetzt.

c) In der Angabe zur Überschrift des Abschnittes 3 werden das Komma und die Wörter "Einrichtungs- und Ereignisrundfunk" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 23 erhält folgende Fassung:

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§ 23 Einrichtungs- und Ereignisrundfunk " § 23 (weggefallen)".

e) Die Angaben zu den §§ 33a und 33b erhalten folgende Fassung:

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§ 33a Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten

§ 33b Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt

" § 33a (weggefallen)

§ 33b (weggefallen)".

f) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung:

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§ 37 Weiterverbreitung

§ 38 Plattformen

" § 37 Freie Verbreitung

§ 38 Medienplattformen".

g) In der Angabe zu § 38a wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.

h) In der Angabe zu § 38b wird das Wort "Plattformen" durch die Wörter "infrastrukturgebundenen Medienplattformen" ersetzt.

i) Die Angabe zu § 38d erhält folgende Fassung:

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§ 38d Entgelte, Tarife " § 38d Zugangsbedingungen zu Medienplattformen".

j) Die Angabe zu § 38f erhält folgende Fassung:

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§ 38f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt " § 38f Maßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt".

k) In der Angabe zu § 49 werden vor dem Wort "Direktor" die Wörter "Direktorin oder" eingefügt.

l) Die Angabe zu § 52 erhält folgende Fassung:

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§ 52 Finanzierung durch Abgaben der Rundfunkveranstalter " § 52 (weggefallen)".

m) In der Angabe zur Überschrift des Abschnittes 7 werden die Wörter "gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbreitung" die Wörter "und die Zugänglichmachung" eingefügt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. Pilotprojekte zur Erprobung neuartiger Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie "4. Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages und Medienforschung sowie".

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(Stand: 18.04.2024)

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