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Regelwerk

Änderungstext

DSAnpG EU LSa - Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der Europäischen Union
- Sachsen-Anhalt -

Vorn 18. Februar 2020
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 25.02.2020 S. 25)



Siehe Fn. 1

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
DSAG LSa - Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz
Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt

( wie eingefügt)

Artikel 2
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 26 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (GVBl. LSa S. 930), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

2. Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.

d) In Satz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.

Artikel 3
Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSa S. 200) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 101 folgende Fassung:

"Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten 101".

2. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

b) In Satz 8 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "erhoben und" gestrichen.

3. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 101 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Speicherung und Löschung von Daten".

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit Daten in elektronischer Form gespeichert werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die Speicherung und Löschung dieser Daten."

Artikel 4
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSa S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. LSa S. 124), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Personenbezogene Daten besonderer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schulz personenbezogener Daten der Bürger dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat. "Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) § 21 Abs. 3 und die §§ 22 bis 24 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger gelten entsprechend. "(3) § 22 Abs. 2 bis 6 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 10 angefügt:

"(4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Stellt er Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, so beanstandet er diese

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

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