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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

HSG LSa - Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
-Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 28 vom 27.12.2010 S. 600, ber. 2011 S. 561; 02.02.2011 S. 58 11; 08.02.2011 S. 68, ber.08.04.2011 S. 561; 23.01.2013 S. 45 13; 24.06.2014 S. 350 14; 25.02.2016 S. 89 16; 13.06.2018 S. 72 18; 02.07.2020 S. 334 20; 18.01.2021 S. 10 21; 01.07.2021 S. 368aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2211.62



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2010 (GVBl. LSa S. 436, 445) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 27. Juli 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das teils am 13. Mai 2004, teils am 1. September 2004 in Kraft getretene Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSa S. 256),
  2. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung vom
  3. Mai 2005 (GVBl. LSa S. 250),
  4. den teils am 18. August 2005, teils am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSa S. 508),
  5. den am 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 33 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698),
  6. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21. März 2006 (GVBl. LSa S. 102),
  7. den am 1. März 2009 in Kraft getretenen § 2 Abs. 4 des Elften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSa S. 48),
  8. den am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 28 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648),
  9. den am 28. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700),
  10. den am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich 20

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:

  1. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
  2. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
  3. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,
  4. Hochschulen für angewandte Wissenschaften
    1. Hochschule Anhalt
    2. Hochschule Harz
    3. Hochschule Magdeburg-Stendal
    4. Hochschule Merseburg,
  5. Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung. Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.

(2) Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz. Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.

§ 2 Bezeichnung 20

Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Minister oder Ministerin im Sinne dieses Gesetzes ist der oder die für Hochschulen zuständige Minister oder Ministerin.

§ 3 Aufgaben 20

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.

(3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.

(4) Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12

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