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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 03.03.2016 S. 89)



Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 350) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, mit inländischen Berufsqualifikationen, die auf Grundlage der §§ 9, 54, 66 und 67 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 41, 42a, 42m und 42n der Handwerksordnung geregelt sind. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Berufsqualifikationen, die auf Grundlage der §§ 66 und 67 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42m und 42n der Handwerksordnung geregelt sind, ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung." "(2) Die §§ 14a und 14b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

2. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. zum Nachweis der Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen oder
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 4-9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen im Sinne dieses Gesetzes."

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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"3.die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "Die Landesregierung hat" durch die Wörter "Soweit nicht in berufsrechtlichen Regelungen des Landes bestimmt, wird die Landesregierung ermächtigt," ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 9 Befugnis zur Berufsaufnahme oder -ausübung" " § 9 Befugnis zur Berufsaufnahme oder Berufsausübung sowie Feststellung der Gleichwertigkeit".

b) Dem § 9 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen ab, so entscheidet die zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen."

6. § 10 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat" "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

7. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Bescheid informiert sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation als auch über das in Sachsen-Anhalt verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

8. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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