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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Juli 2020
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 07.07.2020 S. 334)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 118), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Entwicklung des Hochschulwesens " § 5 Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen".

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Evaluation".

c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Akkreditierung".

d) In der Angabe zu § 9 wird das Wort "Akkreditierung," gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen".

f) Die Angabe zu § 18 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 18 Promotion, Habilitation " § 18 Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation".

g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs".

h) Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 19 Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel " § 19 Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel".

i) Die Angaben zu den §§ 20 bis 22 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 20 Entziehung, Widerruf " § 20 Ausschließlichkeit
§ 21 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen § 21 Entziehung, Widerruf
§ 22 Ausschließlichkeit § 22 (weggefallen)".

j) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende".

k) Die Angabe zu § 33 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal " § 33 Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen".

1) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Wissenschaftliches und künstlerisches Personal".

m) Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 39 Freistellung " § 39 Freistellung und Beurlaubung".

n) Die Angabe zu § 41a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 41a Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen " § 41a (weggefallen)".

o) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen".

p) Die Angabe zu § 52 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 52 Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen " § 52 Wissenschaftsunterstützendes Personal".

q) In der Angabe zu § 54 wird das Wort "Hochschule" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

r) Die Angabe zu § 57 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 57 Zusammenwirken von Hochschulen und Staat " § 57 (weggefallen)".

s) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Studentische Vereinigungen".

t) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 67 Senat " § 67 Zusammensetzung des Senats".

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