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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Januar 2021
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 20.01.2021 S. 10)



§ 1

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 334), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 104 und 105 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 104 Anerkennung von Hochschulen

§ 105 Anerkennungsverfahren

" § 104 Staatliche Anerkennung als Hochschule

§ 105 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule".

b) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 105a Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen

§ 105b Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen

§ 105c Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren

§ 105d Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen".

c) Die Angaben zu den §§ 106 und 107 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 106 Folgen der Anerkennung

§ 107 Verlust der Anerkennung

" § 106 Folgen der staatlichen Anerkennung

§ 107 Verlust der staatlichen Anerkennung".

d) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 123 Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen".

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Zur Erprobung neuer oder effizienter Prüfungsmodelle wird das Ministerium ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, elektronisch und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

  1. zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
  2. zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin während der gesamten Prüfungsdauer,
  3. zur eindeutigen Authentifizierung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,
  4. zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
  5. zum Umgang mit technischen Problemen.

Das Ministerium evaluiert die Umsetzung, die Wirkungen und die Akzeptanz dieser Bestimmungen sowie der darauf aufbauenden Prüfungsordnungen und Prüfungsregelungen und berichtet hierüber dem Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2028."

3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Fachrichtungen" die Wörter "und Fachbereiche" eingefügt.

4. § 45 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln, insbesondere

  1. den Freibetrag für die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht und
  2. die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Sachsen-Anhalt sowie Kriterien und das Verfahren für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes.
" § 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln,

  1. welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
  2. welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
  3. das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
  4. die Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Genehmigung und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
  5. den Freibetrag für die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,
  6. für Professoren und Professorinnen im Bereich der Krankenversorgung die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts zur Privatliquidation und
  7. dass auch im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums als Nebenamt übertragen werden können, wenn diese über die dienstlich festgelegte und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind ."

5. In § 60 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe " § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

6.

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