Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VAbstVO - Volksabstimmungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes

- Hamburg -

Vom 19. Juli 2005
(GVBl. 2005 S. 336; 26.08.2008 S. 312 08; 01.06.2010 S. 416 10; 18.06.2013 S. 278 13; 07.07.2015 S. 161 15; 17.10.2023 S. 335 23)
Gl.-Nr.: 100-2-1



Auf Grund von § 31 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195), wird verordnet:

Teil 1
Volksinitiative

§ 1 Sammeln der Unterschriften 13

(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.

(2) Die Unterschriftslisten sind nach Abschluss der Sammlung einzureichen. Die Gesamtzahl der Unterschriften ist mitzuteilen.

§ 2 Prüfung der Gültigkeit 13 15

(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn

  1. die unterzeichnende Person bei Einreichung der Unterschriftslisten nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen ist,
  2. die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist,
  3. die Eintragung nicht in einer den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsliste erfolgt oder
  4. sie nicht die nach § 4 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes erforderlichen und inhaltlich zutreffenden Angaben enthält.

Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Die Prüfung der Gültigkeit kann abgebrochen werden, wenn die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.

§ 3 (aufgehoben) 13

Teil 2
Volksbegehren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 (aufgehoben) 13

§ 5 Information über das Volksbegehren 08 13

Die Landesabstimmungsleitung gibt das Volksbegehren 30 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist gemäß § 7 VAbstG im Amtlichen Anzeiger bekannt. Weiterhin informiert die Landesabstimmungsleitung in angemessenem Umfang über das Volksbegehren.

§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungsformulare 08 13 15 23

(1) Eintragen darf sich, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(2) Die Eintragung erfolgt schriftlich in Eintragungslisten oder auf den für die Briefeintragung vorgesehenen Eintragungsformularen.

(3) Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, Geburtsjahr, Wohnanschrift und Datum der Unterschriftsleistung. Eintragungsberechtigte, für die oder deren Familienangehörige im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.

(4) Eine eintragungsberechtigte Person, die keine Wohnung innehat, kann sich bei einer Eintragungsstelle schriftlich eintragen. Sie hat gegenüber der Eintragungsstelle zu versichern, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 7 Ungültige Eintragungen 08 13 23

(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn

  1. die unterzeichnende Person am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist,
  2. die Eintragung nicht auf einer den Vorschriften über die Eintragungslisten entsprechenden Liste erfolgt oder
  3. eine der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 VAbstG erforderlichen Angaben fehlt, es sei denn, die Identität kann durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden, oder
  4. die Eintragung nicht von der eintragungsberechtigten Person oder im Fall des § 10 von der Hilfsperson eigenhändig unterschrieben worden ist.

Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Eine Eintragung per Brief ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei der Briefeintragungsstelle eingeht.

(4) Die Eintragungen auf einer Eintragungsliste der Initiatoren sind außerdem ungültig, wenn die Liste nicht rechtzeitig einging.

Abschnitt 2 08 13
Eintragung

§ 8 Eintragungsstellen

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