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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung

Vom 18. Juni 2013
(HmbGVBl. Nr.24 vom 25.06.2013 S. 278 ber. 2013 S. 319)



Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), wird verordnet:

Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 1. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

"Inhaltsübersicht

Teil 1
Volksinitiative

§ 1 Sammeln der Unterschriften

§ 2 Prüfung der Gültigkeit

§ 3 (frei aus redaktionellen Gründen)

Teil 2
Volksbegehren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 5 Information über das Volksbegehren

§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten

§ 7 Ungültige Eintragungen

Abschnitt 2
Eintragung

§ 8 Eintragungsstellen

§ 9 Eintragungslisten

§ 10 Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter

§ 11 Briefeintragung

Abschnitt 3
Ermittlung des Eintragungsergebnisses

§ 12 Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen

§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Teil 3
Volksentscheid außerhalb einer Wahl

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 14 Tag der Abstimmung und Bekanntmachung

§ 15 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstand

§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen

Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen

§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses

§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen

§ 19 Abstimmungsbenachrichtigung

§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis

§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis

§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses

§ 23 Abstimmungsscheine

Abschnitt 3
Abstimmungshandlung

§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung

§ 25 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 26 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 27 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung

§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen

§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung

Abschnitt 4
Briefabstimmung

§ 31 Briefabstimmung

§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe

Abschnitt 5
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung

§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 35 Auszählung der Stimmzettel

§ 36 Ungültige Stimmen

§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis

§ 38 Abstimmungsniederschrift

§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung

§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 41 (frei aus redaktionellen Gründen)

Abschnitt 6
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren

§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts

§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist

§ 44 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 45 Prüffähige Abrechnung

Teil 4
Referendumsbegehren und Referendum

Abschnitt 1
Referendumsbegehren

§ 46 Durchführung

§ 47 Eintragungsberechtigung

§ 48 Eintragungslisten

§ 49 Bekanntmachung

§ 50 Eintragungsstellen und Briefeintragung

§ 51 Ergebnisermittlung

§ 52 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung

Abschnitt 2
Referendum

§ 53 Durchführung

§ 54 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung

Teil 5
Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen

§ 55 Datengeheimnis

§ 56 Sicherung der Unterlagen

§ 57 Auskunft aus den Unterlagen

§ 58 Vernichtung der Unterlagen

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 59 Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013

§ 60 Schlussbestimmung".

2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten zu verwenden, deren erste beiden Seiten der Anlage 1, deren übrige Seiten der Anlage 2 entsprechen müssen. Die Zeilen einer Unterschriftenliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Unterschriftsleistung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden werden. Werden mehrere Listen verwendet, so sind die einzelnen Listen gesondert zu nummerieren. "(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren."

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 3

die unterzeichnende Person sich bereits eingetragen hat,

wird gestrichen.

3.2 Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

3.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist."

4. §§ 3 und 4

§ 3 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterschriftslisten

(1) Die Unterschriftslisten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Diese verwahrt die Listen so, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

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