Regelwerk, Störfall, Immissionsschutz |
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Hamburg -
Vom 6. Dezember 2000
(GVBl. HH 2000 S. 357; 21.02.2018 S. 53aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nummer L 10 Seite 13). Es bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 3. Mai 2000 (Bundesgesetzblatt I Seiten 632, 633), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
§ 20 Absatz 1a, § 24, 25, 52 und § 62 Absatz 1 Nummern 5 bis 7, Absatz 2 Nummern 4 und 5 und Absatz 3 BImSchG sowie § 1 Absätze 1 und 5, § 2 und der Zweite und Vierte Teil der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 603) mit Ausnahme des § 21 Absatz 1 Nummer 1 gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 2 entsprechend.
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Amtl. Anz. 2001 S. 1689
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 6. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 357) ist
die Umweltbehörde.
(Stand: 25.03.2021)
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