LVerfSchG - Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz
- Hessen -

Vom 19. Dezember 1990
(GVBl. I S. 753; 05.11.1998 S. 421; 30.04.2002 S. 82; 06.09.2007 S. 542 07; 28.09.2007 S. 623; 12.12.2012 S. 578 12; 27.06.2013 S. 444 13; 03.05.2018 S. 82 18; 03.07.2018 S. 302) aufgehoben)
Gl.-Nr.: 18-3


red. Anm. Aufgehoben gem. § 29 HVSG, die § 20, 21 und 22 sind weiterhin gültig und werden erst mit Wirkung vom 17.01.2019 aufgehoben.

Zur Nachfolgeregelung HVSG, Verfassungsschutzkontrollgesetz

Erster Teil
Aufgaben und Befugnisse

§ 1 Organisation

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz untersteht als obere Landesbehörde dem Ministerium des Innern. Es darf mit Polizeidienststellen organisatorisch nicht verbunden werden.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Hessen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.

§ 2 Aufgaben 07 12

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist es, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Das Landesamt für Verfassungsschutz dient auch dem Schutz vor organisierter Kriminalität.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,
  5. Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Es sammelt zu diesem Zweck Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten und wertet sie aus.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
  2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
  3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
  4. organisierte Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.

(4) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Hessen konkretisierten Menschenrechte.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576).

(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist auch zuständig für die Zusammenarbeit Hessens mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.

§ 3 Befugnisse 07

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 die erforderlichen Informationen erheben und weiterverarbeiten, soweit nicht der Zweite Teil dieses Gesetzes besondere Bestimmungen für personenbezogene Daten enthält. Zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 dürfen unbeschadet des § 4 Abs. 1 personenbezogene Daten von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 nachgehen (Unbeteiligte), nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn

  1. dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorübergehend erforderlich ist,
  2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
  3. überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

Daten Unbeteiligter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln, insbesondere durch Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild- und Tonaufzeichnung und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen Informationen verdeckt erheben. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer vom Ministerium des Innern zu erlassenden Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission zu übersenden. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.

(3) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, so hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige auszuwählen, die die davon betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

(5) Zur Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnisse zu, die es zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat.

Zweiter Teil
Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Erhebung 07 12

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen.

(2) Liegen bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vor oder wird das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 tätig, darf es Auskünfte bei öffentlichen Stellen oder Dritten einholen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Erhebung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz muss Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht nicht begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Über die Einsichtnahme nach Abs. 2 Satz 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten

(4) Zur Beantwortung von Übermittlungsersuchen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur erheben, soweit das zur Überprüfung dort bereits vorliegender Informationen erforderlich ist.

(5) Werden Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

(6) Ein Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

§ 4a Besondere Auskunftsersuchen 12 13

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, bei

  1. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen,
  2. Luftfahrtunternehmen Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs

einholen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602), erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikationsgesetzes); dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig

  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten,
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über
    1. Merkmale der Kommunikation,
    2. Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien
  4. einholen.

(5) Auskünfte nach Abs. 3, soweit Daten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Abs. 4 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das Ministerium unterrichtet unverzüglich die G10-Kommission (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 [GVBl. I S. 303], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 290]) über die Anordnung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, die die G10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten nach Abs. 3, soweit Daten nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und für die Verarbeitung der nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) Für die erteilte Auskunft nach Abs. 3 und 4 Nr. 2 hat das Landesamt für Verfassungsschutz eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 in Verbindung mit Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), in der jeweils geltenden Fassung bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(7) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 eingeschränkt.

(8) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 zu geben.

§ 5 Erhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln 07

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn

  1. bei der betroffenen Person tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen und anzunehmen ist, dass auf diese Weise zusätzliche Erkenntnisse erlangt werden können, oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Quellen gewonnen werden können, oder
  3. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Die Erhebung nach Abs. 1 und 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich ergibt, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 dürfen nachrichtendienstliche Mittel nicht gezielt gegen Unbeteiligte eingesetzt werden; im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5.

§ 5a Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen 07 12

(1) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist nur zulässig zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 durch die Planung oder Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verfolgt. Solche Straftaten sind Verbrechen sowie Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, soweit sie

  1. sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
  2. auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder der in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählten Staatsschutzdelikte begangen werden oder
  3. Bewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden,

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen Verdächtige oder Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für Verdächtige bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhalten. Gespräche unter Anwesenheit von unverdächtigen Dritten dürfen nur abgehört werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass verdachtsrelevante Informationen erlangt werden können. Der Einsatz in Wohnungen Dritter ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht erfolgversprechend ist.

(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Abs. 1 Satz 1 wird durch richterliche Entscheidung getroffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Abs. 1 Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. In der Begründung der Anordnung sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte einzelfallbezogen darzulegen.

(4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass in keinem Fall in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem Verwertungsverbot.

(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Eine Zweckänderung ist festzustellen und zu protokollieren. Für die Speicherung, Kennzeichnung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffenen gelten § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel in Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(7) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach Abs. 1 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), entsprechend.

(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

§ 6 Speicherung 07

(1) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel-10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht zulässig.

(3) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse angefallen sind, die eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.

(4) Personenbezogene Daten, die erhoben worden sind, um zu prüfen, ob Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen, dürfen in Dateien erst gespeichert werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen oder Tätigkeiten ergeben haben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auch keine Akten angelegt werden, die zur Person geführt werden.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und im Übrigen nach von ihm festgesetzten angemessenen Fristen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung noch erforderlich sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind spätestens 10 Jahre, über Bestrebungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 5 sind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. Enthalten Sachakten oder Akten zu anderen Personen personenbezogene Daten, die nach Satz 2 zu löschen sind, dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Soweit Daten automatisiert verarbeitet oder Akten automatisiert erschlossen werden, ist auf den Ablauf der Fristen nach Satz 1 und 2 hinzuweisen.

§ 7 Zweckbindung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten nur zum Zwecke des Verfassungsschutzes im Sinne des § 2 übermitteln.

(2) Zu anderen Zwecken dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 sowie § 13 Satz 1 Nr. 2 übermittelt werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen auch zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken übermittelt und in dem dafür erforderlichen Umfang verwendet werden.

§ 8 Übermittlung von Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz 07

(1) Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes dürfen von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 oder entsprechender Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn im Einzelfall ein Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 2 vorliegt. Es dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 haben die Staatsanwaltschaften des Landes auch ohne Ersuchen Anklageschriften und Urteile an das Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, die Polizeibehörden vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis auch sonstige personenbezogene Daten. Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nach denen personenbezogene Daten nicht für andere als die dort genannten Zwecke verwendet werden dürfen, stehen einer Übermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz nicht entgegen.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Artikel-10-Gesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 Artikel-10-Gesetz entsprechende Anwendung.

(4) Hält die ersuchte Stelle das Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme nach § 4 Abs. 2 nicht für rechtmäßig, so teilt sie dies dem Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Verlangen nach Auskunft oder Einsichtnahme, so entscheidet die für die ersuchte Stelle zuständige oberste Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot.

§ 9 Übermittlung an übergeordnete Behörden, Veröffentlichung 07 12

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Ministerien und die Staatskanzlei über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, die für ihren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten übermittelt werden.

(2) Das Ministerium des Innern darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür öffentlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

(3) Die Unterrichtung nach Abs. 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. Zu diesem Zweck darf auch das Landesamt für Verfassungsschutz Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Der Bericht darf vom Landesamt für Verfassungsschutz höchstens fünf Jahre im Internet eingestellt werden.

§ 10 Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten

Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden des Landes die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in den §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Art. 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

§ 11 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs 07

(1) Die Übermittlung ist über die §§ 9 und 10 hinaus zulässig an

  1. Behörden, die ein Ersuchen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2 oder 4 an das Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet haben;
  2. Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zur Verfolgung der in § 100a der Strafprozessordnung genannten oder sonstiger Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität;
  3. Polizei- und Ordnungsbehörden, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist und die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr oder zur Verhütung der in Nr. 2 genannten Straftaten sowie von Verbrechen, für deren Vorbereitung konkrete Hinweise vorliegen, dient;
  4. andere öffentliche Stellen, wenn diese die personenbezogenen Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung benötigen.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 ist das Landesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 ist das Landesamt für Verfassungsschutz unter Beachtung von § 15 zur Übermittlung verpflichtet, sobald sich nach den dort vorliegenden Erkenntnissen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ergeben.

(2) Hält das Landesamt für Verfassungsschutz das Ersuchen des Empfängers nicht für rechtmäßig, so teilt es ihm dies mit. Besteht der Empfänger auf der Erfüllung des Ersuchens, so entscheidet das Ministerium des Innern.

(3) Der Empfänger darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§ 12 Übermittlung an Stationierungsstreitkräfte

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist.

§ 13 Übermittlung an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung

  1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
  2. zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers

erforderlich ist. Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

§ 14 Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 erforderlich ist und das Ministerium des Innern im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zwecke von Datenerhebungen nach § 4 übermittelt werden.

§ 15 Übermittlungsverbote

Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Teils hat zu unterbleiben, wenn

  1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
  2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern.

§ 16 Minderjährigenschutz

(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 6 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

§ 17 Nachberichtspflicht

Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Daten führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

§ 18 Auskunft

(1) Der betroffenen Person ist vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten muss. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt dann vor, wenn

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
  2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.

Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann. Mitteilungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.

§ 19 Geltung datenschutzrechtlicher Vorschriften 18

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 durch das Landesamt findet das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt Anwendung:

  1. § 1 Abs. 8, die §§ 4, 14 Abs. 1, § 19 sowie der Zweite Teil finden keine Anwendung,
  2. die §§ 41, 46 Abs. 1 bis 4 und die §§ 47 bis 49, 57, 59, 78 und 79 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, sondern nur in der Verarbeitung einzuschränken, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die Verwendung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 sind die Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

Dritter Teil
Parlamentarische Kontrolle

(weiterhin gültig bis 17.01.2019 danach geregelt in Verfassungsschutzkontrollgesetz )
§ 20 Parlamentarische Kontrolle

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der parlamentarischen Kontrolle. Sie wird von der Parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Die Kontrollkommission wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Kontrollkommission ausscheidet.

(4) Im übrigen bleiben die Rechte des Landtags unberührt.

(weiterhin gültig bis 17.01.2019 danach geregelt in Verfassungsschutzkontrollgesetz )
§ 21 Geheimhaltung; Protokolle und Mitschriften, Verwendung von mobilen Geräten  12

(1) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(2) Die Sitzungen werden durch die Kanzlei des Hessischen Landtags protokolliert. Die oder der Vorsitzende leitet das Protokoll nach Fertigstellung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zu. Je eine Ausfertigung des Protokolls wird beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags als Verschlusssache archiviert.

(3) Den Mitgliedern ist gestattet, sich für die Beratungen während der Sitzungen handschriftliche Notizen anzufertigen. Aus Gründen des Geheimschutzes stellt die oder der Vorsitzende im Anschluss an jede Sitzung die Einziehung und Vernichtung der handschriftlichen Notizen mit Sitzungsbezug sicher, soweit von der Erstellerin oder dem Ersteller der Notizen eine Verwahrung durch die Landtagsverwaltung nicht gewünscht wird. Wird Verwahrung gewünscht, übergibt das Mitglied der oder dem Vorsitzenden die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags bestimmte Stelle zur Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen verwahrt die handschriftlichen Notizen mit dem Protokoll der Sitzung. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in seine Notizen zu gewähren.

(4) Der Gebrauch von Mobiltelefonen, tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder sonstigen Geräten zur Aufzeichnung von Bild- und Tondaten während der Sitzung ist nicht gestattet. Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Sitzung sicher, dass keine der in Satz 1 genannten Geräte eingesetzt werden können.

(weiterhin gültig bis 17.01.2019 danach geregelt in Verfassungsschutzkontrollgesetz )

§ 22 Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission 12

(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die Landesregierung berichtet zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, sofern die Parlamentarische Kontrollkommission dies wünscht.

(2) Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes der Quellen durch die politische Verantwortung der Landesregierung bestimmt.

(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. Diese hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung durch die Landesregierung.

(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall beschließen, dass ihr Akteneinsicht zu gewähren ist. Die Akteneinsicht erstreckt sich auch auf vom Landesamt für Verfassungsschutz amtlich verwahrte Schriftstücke sowie die Einsicht in Daten des Landesamts für Verfassungsschutz. Soweit im Rahmen der Akteneinsicht erforderlich, ist den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu gewähren.

(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall zur Wahrnehmung ihrer Kontroll - aufgaben mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung beschließen, einen Sachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen zu beauftragen. Der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. Die Landesregierung ist dem Sachverständigen gegenüber in gleicher Weise zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet wie der Parlamentarischen Kontrollkommission. Insbesondere ist dem Sachverständigen auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist auf Sachverständige anzuwenden.

(6) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(7) Der Haushaltsplan des Landesamts für Verfassungsschutz wird der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Mitberatung überwiesen. Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über den Vollzug des Wirtschaftsplans im Haushaltsjahr.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 23 Einschränkung von Grundrechten 07

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

§ 24 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Dritte Teil tritt am 5. April 1991 in Kraft.

§ 25 Außer-Kraft-Treten 07 12

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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