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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. S. 578)



Siehe Fn.: *

Artikel 1

Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

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 (6) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Artikel-10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106). "(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576). "

2. § 4 Abs. 7 bis 12

(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu den Umständen des Postverkehrs einholen.

(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind

  1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienste,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(9) Auskünfte nach den Abs. 7 und 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterrichtet unverzüglich die G-10-Kommission (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G-10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel-10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Abs. 7 und 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G-10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Abs. 7 und 8 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel-10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel-10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(10) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 eingeschränkt.

(11) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall

einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer wiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 2 genannten Schutzgüter vorliegen.

(12) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung der Abs. 7, 8 und 11; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Abs. 7, 8 und 11 zu geben.

wird aufgehoben.

3. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Besondere Auskunftsersuchen

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