Regelwerk

HessVwVKostO - Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz

- Hessen -

Vom 9. Dezember 1966
(GVBl. I S. 327; ...; 21.03.2005 S. 218; 01.11.2006 S. 601 06; 19.11.2008 S. 970 08; 23.11.2011 S. 754 11 21.11.2012 S... 430 12; 26.03.2020 S. 233 20)
Gl.-Nr.: 304-13


Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

§ 1 Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.

(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

(3) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist,
  2. bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung, oder
  3. bei der Aushändigung des Mahnschreibens durch den hiermit beauftragten Vollziehungsbeamten, sobald dieser Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.

(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.

§ 1a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft 12 20

(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 33a des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.

§ 1b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub 20

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn

  1. der Festsetzung eines Zahlungsplans lediglich die Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 2 Abs. 2 vorausgegangen ist oder
  2. der Gläubiger nach § 29a Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dem Zahlungsplan widerspricht.

§ 2 Pfändungsgebühr 06 12 20

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald

  1. der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder
  2. die Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist oder Gestattung einer Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) abgewendet wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,
  2. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ, oder
  4. die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 4 Satz 3 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion