Regelwerk |
HessVwVKostO - Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Hessen -
Vom 9. Dezember 1966
(GVBl. I S. 327; ...; 21.03.2005 S. 218; 01.11.2006 S. 601 06; 19.11.2008 S. 970 08; 23.11.2011 S. 754 11 21.11.2012 S... 430 12; 26.03.2020 S. 233 20)
Gl.-Nr.: 304-13
Auf Grund des § 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Erster Abschnitt
Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
§ 1 Mahngebühr
(1) Für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Mahngebühr erhoben, wenn der Pflichtige nach Ablauf einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung gemahnt wird.
(2) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für dieselbe Forderung nur einmal erhoben.
(4) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird keine Gebühr erhoben.
§ 1a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft 12 20
(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 33a des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt.
§ 1b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub 20
(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
(Stand: 19.08.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion