Regelwerk |
Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz *
Vom 1. November 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 22.11.2006 S. 601)
Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben
(2) Die Gebührenschuld entsteht:
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. (4) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus den dieser Verordnung als Anlagen 2 und 3 beigefügten Tabellen. (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
(6) Wird die Pfändung abgewendet, so wird die volle Gebühr erhoben, wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Wird gezahlt oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, bevor der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, so wird keine Gebühr erhoben. (7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. |
" § 2 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten. (2) Die Gebührenschuld entsteht
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle. (4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben." |
2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Sind die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben. | "(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind." |
(Stand: 26.04.2021)
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