Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz *

Vom 1. November 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 22.11.2006 S. 601)


Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen;
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nr. 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags;
  2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(4) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus den dieser Verordnung als Anlagen 2 und 3 beigefügten Tabellen.

(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn

  1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden;
  2. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ;
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Pflichtigen gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht;
  4. die Pfändung nach § 851b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterblieben ist.

(6) Wird die Pfändung abgewendet, so wird die volle Gebühr erhoben, wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Wird gezahlt oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, bevor der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat, so wird keine Gebühr erhoben.

(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

 " § 2 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebührenschuld entsteht

  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt des Vollziehungsbeamten zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags;
  2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge, bei einem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten nach der Summe der dort genannten Beträge. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen zugunsten eines Gläubigers gegen denselben Pflichtigen bemisst sich die Gebühr nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge der Vollstreckungsaufträge, die durch eine Vollstreckungshandlung erledigt werden. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten Tabelle.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. die Pfändung durch Zahlung oder Bewilligung einer Zahlungsfrist abgewendet wird, nachdem die Gebührenschuld nach Abs. 2 entstanden ist,
  2. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ, oder
  4. die Pfändung in den Fällen der §§ 812 und 851b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben."

2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Sind die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.  "(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind."

3. § 4

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