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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- Hessen -
Vom 2. April 2001
(GVBl. I 2001 S. 178; 29.11.2005 S. 769 05; 22.11.2010 10; 13.12.2012 S. 622 12; 11.12.2019 S. 423aufgehoben)
Gl.-Nr.: 801-9
vgl. Richtlinie 96/82/EG
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
§ 2 Anforderungen an Betriebsbereiche 10
Die Vorschriften der §§ 3, 20 Abs. 1a, 24, 25 Abs. 1a, 52 und 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599 sind auf Betriebsbereiche im Sinne des § 1 entsprechend anzuwenden.
§ 3 Zuständigkeiten
Zuständige Behörden hinsichtlich der Anforderungen an Betriebsbereiche nach § 2 sind die Regierungspräsidien.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 08.01.2020)
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