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Regelwerk, Datenschutz

MeldDüV - Meldedatenübermittlungsverordnung
Verordnung über Datenübermittlungen der Meldebehörden

- Hessen -

Vom 3. September 2023
(GVBl. Nr. 32 vom 19.10.2023)
Gl.-Nr.: 311-14



Archiv: 2018

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Standards der Datenübermittlung

(1) Die Standards der Datenübermittlung nach § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169), gelten entsprechend.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt aufgrund der in dieser Verordnung genannten nummerierten Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) nach § 3 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

§ 2 Öffentliche Stelle

(1) Öffentliche Stelle im Sinne des § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), ist die ekom21 - Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen.

(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.

(3) Den Fachaufsichtsbehörden des Landes ist zur Erfüllung ihrer Aufsicht eine statistische Auswertung der bei der öffentlichen Stelle nach Abs. 1 gespeicherten Daten gestattet. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet nicht statt.

Zweiter Teil
Automatisierter Abruf

§ 3 Anwendung von Bundesrecht

Die Vorschriften der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), geändert durch Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 100), sind auf automatisierte Abrufe entsprechend anzuwenden.

§ 4 Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden

(1) Die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), berechtigten Behörden können bei einer Personensuche zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus folgende Daten automatisiert bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. abrufen:


1. hinsichtlich der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners: Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug in das Ausland, Auslandsanschrift 1223 bis 1233,
2. Ausländerzentralregisternummer 1712,
3. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.

(2) Für Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder kann das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten übermitteln.

(3) Finanzämter können, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, Vollstreckung und des Vollzugs wahrnehmen, auch die


Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke 2701

von Einwohnerinnen und Einwohnern bei der öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 automatisiert abrufen.

(4) Andere Gerichte und Behörden sind befugt, für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter, die die für sie erforderlichen Daten nach Abs. 1 nicht erlangen können, Abrufe durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

(5) Die Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats- und Amtsanwaltschaften Abrufe nach Abs. 1 durchzuführen und diesen die Daten zu übermitteln.

§ 5 Automatisierter Abruf durch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden

Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten anderen öffentlichen Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus die folgenden Daten automatisiert abrufen:


1. die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709,
2. Ausländer-, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsbehörden Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401,

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