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BMGAG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Hessen -
Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 346; 12.11.2020 S. 762 20; 28.06.2023 S. 477 23)
(Zur vorherigen Regelung MeldeG)
(1) Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständig für die Durchführung der Aufgaben der Meldebehörde ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(2) Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. Dabei muss für die Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck und von wem auf welche Daten zugegriffen wurde. § 10 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Datenübermittlung an die öffentliche Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes
Die Meldebehörden übermitteln der öffentlichen Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes die in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe dieser Daten durch die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten Behörden sowie regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 des Bundesmeldegesetzes zu ermöglichen. Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Justizvollzugs wahrnehmen. Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.
§ 3 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 23
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Datenübermittlung zwischen der Meldebehörde und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Soweit es für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erforderlich ist, dürfen die Gemeinden bestimmen, dass in dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes über die in § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall sind meldepflichtige Personen im Meldeschein hierauf hinzuweisen.
§ 5 Archivierung von Daten
Die Meldebehörde hat die Daten vor der Löschung dem zuständigen kommunalen Archiv anzubieten.
§ 6 Zuständige Bußgeldbehörde
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Gemeindevorstand.
(1) Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(Stand: 18.07.2023)
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