Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Landesmindestlohngesetz - Mindestlohngesetz für das Land Bremen
- Bremen -

Vom 17. Juli 2012
(BremGBl. Nr. 22 vom 23.07.2012 S. 300; 01.04.2014 S. 245; 30.08.2016 S. 509 16; 12.12.2017 S. 767 17; 14.05.2019 S. 361 19; 03.03.2020 S. 41 20; 21.06.2022 S. 372 22)
Gl.-Nr: 2043-b-1



§ 1 Zweck des Gesetzes

In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

§ 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.

§ 3 Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinden

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.

§ 4 Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen

Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

§ 5 Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zuwendungsempfänger 20

(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gewähren Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. Die gewährende Stelle kann das Erfordernis eines Mindestlohns auf weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstrecken, um rechtlichen Gestaltungen zu begegnen, die geeignet sind, einer Umgehung des Mindestlohnerfordernisses nach den Sätzen 1 und 2 zu dienen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 4 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

(3) Diese Vorschrift findet bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

§ 6 Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven vereinbaren auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

§ 7 Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.

§ 8 (aufgehoben) 17 19 20 22

§ 9 Höhe des Mindestlohns 16 17 19 20 22

(1) Der Mindestlohn dient dem Ziel, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Der Mindestlohn soll außerdem einer Person nach Satz 1 die Möglichkeit eröffnen, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können.

(2) Die Höhe des Mindestlohnes entspricht der Höhe des Eingangsentgelts des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung (Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L, ausgehend von einer Stundenanzahl von 39,2 Stunden pro Woche). Er beträgt mindestens 12,00 Euro (brutto) je Zeitstunde. Der Senat gibt die Höhe des Landesmindestlohnes im Fall einer Änderung des Entgeltsatzes nach Satz 1 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.

ENDE

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