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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes
- Bremen -
Vom 3. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 13.03.2020 S. 41)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe " § 77" durch die Angabe " § 160" ersetzt.
2. In § 8 Satz 5 werden nach dem Wort "Weiteres" die Wörter ", insbesondere zur Berufung und Verfahrensweise der Kommission sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder," eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Mindestlohn soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Bei Anpassung des Mindestlohns soll außerdem Berücksichtigung finden, dass eine Person nach Satz 1 die Möglichkeit haben soll, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 200489
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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