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Landesmindestlohngesetz - Viertes Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen
- Bremen -
Vom 14. Mai 2019
(Brem.GBl. Nr. 68 vom 24.05.2019 S. 361)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Landesmindestlohngesetzes
Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 (aufgehoben) | " § 8 Landesmindestlohnkommission
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Bremen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden." |
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
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§ 9 Höhe des Mindestlohns
Die Höhe des Mindestlohns entspricht der jeweils geltenden Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in Verbindung mit der Mindestlohnanpassungsverordnung. Er beträgt jedoch mindestens brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. |
" § 9 Höhe des Mindestlohnes
(1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 11,13 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt. (2) Der Senat legt den Mindestlohn alle zwei Jahre, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2020. (3) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
ID 191140
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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