Regelwerk, Verwaltung

PStG-DVO - Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Juni 2013
(GBl. Nr. 10 vom 22.07.2013 S. 209; 15.12.2015 S.1147 15; 17.10.2018 S. 371 18; 22.05.2023 S. 188 23)
Gl.-Nr.: 2110



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 74 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 11. März 2008 (GBl. S. 102),
  2. §§ 6 und 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434):

§ 1 Eignung des Standesbeamten

(1) Die Eignung für das Amt des Standesbeamten erlangt, wer

  1. mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. innerhalb des letzten Jahres an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar des Bundesverbands Deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. für Standesbeamte oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar eines anderen Anbieters mit Erfolg teilgenommen hat und

3. innerhalb der letzten zwei Jahre in der Sachbearbeitung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.

(2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesen gleichwertige Kenntnisse erworben hat.

(3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu Standesbeamten bestellt werden.

(4) Abweichend von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 können

  1. Gemeinden ihre Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordneten und Bezirks- und Ortsvorsteher,
  2. Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden und Ortsvorsteher,
  3. Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften andere geeignete Bedienstete oder ehemalige Bedienstete der Gemeinde

zu Eheschließungsstandesbeamten für ihren Zuständigkeitsbereich bestellen.

(5) Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt.

(6) Der Eheschließungsstandesbeamte ist auch befugt, an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mitzuwirken und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Lebenspartner sowie die Erstausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Begründung der Lebenspartnerschaft in Zusammenhang stehen, vorzunehmen.

(7) Der Eheschließungsstandesbeamte darf im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden oder eines Lebenspartners (§ 13 Absatz 3 und § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG) keine Eheschließung vornehmen und an keiner Begründung einer Lebenspartnerschaft mitwirken.

§ 2 Eignung des Stellvertreters des Standesbeamten
(Verhinderungsvertreter)

(1) Die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten erlangt, wer

  1. mindestens eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst oder zum Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre an einem mindestens zweiwöchigen Einführungsseminar des Bundesverbands Deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. für Standesbeamte oder an einem nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Einführungsseminar eines anderen Anbieters mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) Wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, erlangt die Eignung für das Amt des stellvertretenden Standesbeamten auch, wenn er durch eine mindestens zwölfmonatige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens gleichwertige Kenntnisse erworben hat.

(3) Neu eingestellte Bedienstete, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllen, können bis zu drei Monaten befristet zu stellvertretenden Standesbeamten bestellt werden.

(4) Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

§ 3 Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter

(1) Die Gemeinde fördert die Fortbildung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter.

(2) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sollen sich über die Rechtsentwicklung auf den Gebieten des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen Privatrechts auf dem Laufenden halten.

(3) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter sind zum Besuch von Fortbildungslehrgängen verpflichtet. Sie bewahren die erforderliche Eignung, wenn sie regelmäßig an den vom Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.V. im Auftrag des Innenministeriums durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und innerhalb von fünf Jahren mindestens einen einwöchigen Fortbildungslehrgang des Bundesverbands der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. auf einem in Absatz 2 genannten Gebiet oder einen nach Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertigen Fortbildungslehrgang eines anderen Anbieters auf einem in Absatz 2 genannten Gebiet besuchen.

§ 4 Bestellung und Widerruf

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