Regelwerk

AGPStG - Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Dezember 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 434; 20.11.2012 S.. 625 12; 15.12.2015 S. 1147 15)


Der Landtag hat am 3. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörde

Für das Personenstandswesen zuständige Behörden sind die Gemeinden. Die Aufgabe wird ihnen als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen. Das Weisungsrecht der für die Fachaufsicht zuständigen Behörden ist unbeschränkt.

§ 2 Zuständigkeitsbereich des Standesamtes (Standesamtsbezirk)

(1) Jede Gemeinde bildet einen Standesamtsbezirk. Gemeindefreie Gebiete werden durch Rechtsverordnung von der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde einem Standesamtsbezirk zugewiesen.

(2) Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften können für ihr Gebiet weitere Standesamtsbezirke bilden, sofern jeder Standesamtsbezirk eine Größe von mehr als 5000 Einwohnern hat.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Standesamtsbezirke bleiben erhalten. Neue Standesamtsbezirke können nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur nach Maßgabe des Absatzes 2 gebildet werden.

(4) Die Bildung, Änderung und Aufhebung von Standesamtsbezirken nach Absatz 2 ist von der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft öffentlich bekannt zu machen und der Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Für jeden Standesamtsbezirk sind Urkundspersonen (Standesbeamte) in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

§ 3 Zusammenlegung von Standesamtsbezirken

(1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können einen einheitlichen Standesamtsbezirk mit einem gemeinsamen Standesamt bilden. Die betroffenen Gemeinden bestimmen den Dienstsitz und den Namen des Standesamts und regeln die Bestellung der Standesbeamten sowie die Verteilung der Kosten.

(2) Die Bildung, Änderung und Aufhebung eines gemeinsamen Standesamtsbezirks sind von den beteiligten Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und der Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(3) Der einheitliche Standesamtsbezirk wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam, sofern von den Beteiligten kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 4 Fachaufsichtsbehörden 15

(1) Die Standesämter unterliegen der Fachaufsicht.

(2) Die Fachaufsicht über die Standesämter in den Gemeinden der Stadtkreise führt der Stadtkreis als untere Verwaltungsbehörde, über die Standesämter in den übrigen Gemeinden das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde. Höhere Fachaufsichtsbehörde ist das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(3) Die Beschäftigten der Standesämter in den Stadtkreisen dürfen mit Geschäften der Fachaufsichtsbehörde nicht befasst werden. Soweit Oberbürgermeister und Beigeordnete in den Stadtkreisen zu Standesbeamten bestellt werden, dürfen sie mit personenstandsrechtlichen Geschäften der unteren Fachaufsichtsbehörde nicht befasst werden.

§ 4a Automatisiertes Abrufverfahren 12

Die Standesämter haben den Personen, die in der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde mit der Standesamtsaufsicht betraut sind, zur Erfüllung dieser Aufgaben den Abruf der in ihrem elektronischen Personenstandsregister gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der mit einem Sperrvermerk nach § 64 des Personenstandsgesetzes versehenen Daten zu ermöglichen.

§ 5 Notfallregelung

(1) Im Notfall kann die untere Fachaufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen.

(2) Sind ein Stadtkreis und eine andere Gemeinde betroffen, ist die höhere Fachaufsichtsbehörde zuständig.

§ 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung des Personenstandsgesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 7 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von den Gemeinden Gebühren und Auslagen von demjenigen erhoben, der die Amtshandlung veranlasst hat, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung ist auch der Umfang der Gebührenfreiheit zu regeln. Die Gemeinden können durch Satzung weitere gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe dieser Gebühren bestimmen.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft mit Ausnahme der § § 6 und 7 Abs. 2, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

ENDE

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