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Änderungstext
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Mai 2023
(GBl. Nr. 10 vom 16.06.2023 S. 188)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Juni 2013 (GBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 (GBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Standesämter" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die in der Verordnung ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten."
2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "80" durch die Zahl "110" ersetzt.
cc) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
"
c) wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist | 130 |
".
b) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 (Gegenstand) werden nach dem Wort "Dienstzeiten" die Wörter "oder außerhalb gewidmeter Diensträume, Trauräume und Eheschließungsorte" eingefügt.
bb) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Zahl "60" durch die Zahl "110" ersetzt.
c) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 (Gegenstand) werden vor dem Wort "Eheschließung" die Wörter "Durchführung und Beurkundung einer" eingefügt und die Wörter "vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt" gestrichen.
bb) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Zahl "30" durch die Zahl "45" ersetzt.
d) Nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern 1.4 bis 1.5 eingefügt:
"
1.4 | Zusätzlich zu Nr. 1.3, wenn die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt vorgenommen wurde | 45 |
1.5 | Erneute Prüfung nach § 29 Absatz 2 PStV | 30 |
".
e) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "80" durch die Zahl "110" ersetzt.
f) In Nummer 2.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Zahl "40" ersetzt.
g) In Nummer 3.1 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Zahl "35" ersetzt.
h) In Nummer 3.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "100" durch die Zahl "160" ersetzt.
i) In Nummer 3.3 und 3.4 wird jeweils in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "60" durch die Zahl "110" ersetzt.
j) In Nummer 3.5 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.
k) In Nummer 3.6 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "25" durch die Zahl "40" ersetzt.
l) Nummer 3.7 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird | 10 |
Neu:
3.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung oder sonstige personenstandsrechtliche Änderung nach Nummer 3.6, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde | 20 |
m) Nach Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 eingefügt:
"
3.8 | Zusätzlich zu Nummer 3.7, wenn der zugrundeliegende Personenstandseintrag nicht im Inland geführt wird | |
a) bei einer Geburt | 140 | |
b) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft | 90 |
".
n) In Nummer 4.1 und 4.2 wird jeweils in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "12" durch die Zahl "20" ersetzt.
o) In Nummer 4.3 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "8" durch die Zahl "15" ersetzt.
p) In Nummer 4.4 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "12" durch die Zahl "20" ersetzt.
q) Nach Nummer 4.4 werden folgende Nummern 4.5 bis 4.8 eingefügt:
(Stand: 05.03.2024)
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