Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BlnMDÜV - Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin
- Berlin -

Vom 28. September 2017
(GVBl. Nr. 28 vom 28.10.2017 S. 522; 26.06.2020 S. 605 20)
Gl.-Nr.: 210-7-1



Überschrift geändert 20

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach Anhörung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) sowie des § 36 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
  2. die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinne des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie der §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.

Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 2 Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen 20

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in allgemein bestimmten Fällen wiederkehrend an öffentliche Stellen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Sie sind zulässig, soweit dies durch Bundesrecht, Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt wird.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen des Landes Berlin erfolgen grundsätzlich elektronisch innerhalb des Berliner Landesnetzes unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung und unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik; im Einzelfall legt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein anderes Datenaustauschformat und den Transportweg fest, der sich an den Erfordernissen der Sicherheit und des Schutzes der Daten orientiert.

(3) Regelmäßige Datenübermittlungen an Rundfunkanstalten oder an die von diesen beauftragten Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik. Satz 1 gilt auch für Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn der Empfänger zugestimmt hat.

(4) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Landesteil Berlin wird durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung nach dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.

(5) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.

§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 211, 212) in der jeweils geltenden Fassung von diesem beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bei Anmeldung, bei Abmeldung oder bei Tod folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Geburtsdatum,
  6. derzeitige und letzte frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
  7. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  8. Familienstand,
  9. Sterbedatum,
  10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von diesem beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Datensätze zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

§ 4 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes

(1) Die Meldebehörden dürfen dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, sowie bei dessen Auszug, bei Änderung des Namens oder bei Änderung oder nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung die folgenden Daten des Einwohners übermitteln:

  1. Familienname,

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