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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin
- Berlin -
Vom 26. Juni 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 10.07.2020 S. 605)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach Anhörung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin
Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung "(BlnMDÜV)" angefügt.
2. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 15 die Wörter "und von Informationen über die Tagesbetreuung nach dem Kindertagesförderungsgesetz" angefügt.
3. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die datenempfangende Stelle" durch die Wörter "der Empfänger" ersetzt.
4. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern "der Persönlichkeit" die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person", nach den Wörtern "Strafverfahren gegen" die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" und nach den Wörtern "Annahme rechtfertigen, dass" die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und von Informationen über die Tagesbetreuung nach dem Kindertagesförderungsgesetz" angefügt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird als weiterer Satz dem Absatz 1 angefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Datensätze zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt. | "(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung die nachfolgenden Daten von in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldeten Einwohnern, die innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden, übermittelt werden:
|
6. In § 21 werden nach den Wörtern "waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt" die Wörter "oder für die ein Waffenbesitzverbot erlassen ist" eingefügt.
7. In § 23 Absatz 2 wird das Wort "Auftragsdatenverarbeitung" durch das Wort "Auftragsverarbeitung" ersetzt.
8. In § 24 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "einer Sammeldatei" durch die Wörter "eines Sammeldateisystems" ersetzt.
9. In § 40 werden nach den Wörtern "eigenen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem" die Wörter "Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem" eingefügt.
10. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
Artikel 2
Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
ID: 201229
(Stand: 26.04.2021)
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