Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BlnAGBMG - Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Berlin -

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 430; 12.10.2020 S. 807 20)



Vorherige Regelungen:
Meldegesetz 1985
DVO-MeldeG 1986

§ 1 Meldebehörden 20

(1) Meldebehörden sind die Bezirksämter des Landes Berlin und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Meldebehörden haben zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben Zugriff auf den zentralen Datenbestand des elektronischen Melderegisters und dürfen die dafür erforderlichen Daten verarbeiten.

(3) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt das zentrale elektronische Melderegister für das Land Berlin und übernimmt hierfür die IT-Verfahrensverantwortung. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens, Zugriffsregelungen sowie die Bereitstellung der für Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte erforderlichen Systeme nach den §§ 33 ff. und §§ 44 ff. des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Weiterhin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als zentrale Stelle für das Land Berlin die Aufgaben im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes wahr (Portalanbieter).

(4) Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht im elektronischen Melderegister gespeicherten Meldedaten werden dort weitergeführt und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet

§ 2 Speicherung von Daten

Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:

  1. zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
    1. Wahlbewerbungen zu den Wahlen des Berliner Abgeordnetenhauses und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs und einer Erreichbarkeitsanschrift,
    2. die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens, eines Einwohnerantrags oder eines Bürgerbegehrens;
  2. zur Ermittlung des Wahlrechts die erforderlichen früheren Aufenthaltsverhältnisse;
  3. zur Aufstellung von Vorschlaglisten für Schöffinnen und Schöffen und für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei deutschen Einwohnern die Tatsache, dass der Einwohner vom Amt einer Schöffin oder eines Schöffen oder einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.

§ 3 Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen

Die nach § 2 zusätzlich gespeicherten Daten sind im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes aufzubewahren ; § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes findet keine Anwendung. Für die Löschung dieser Daten gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

§ 4 Meldescheine und Meldebestätigung

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Muster der Meldescheine, der amtlichen Meldebestätigung und des Meldescheins der Beherbergungsstätten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 5 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus darf die zuständige Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. frühere Namen,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Senatsverwaltung und nach Anhörung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(3) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Absatz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

§ 6 Weitere regelmäßige Datenübermittlungen 20

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