Regelwerk |
KRV - Korruptionsregisterverordnung
Verordnung über das automatisierte Abrufverfahren beim Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin
- Berlin -
Vom 15. Februar 2011
(GVBl.. Nr. 6 vom 05.03.2011 S. 67)
Gl.-Nr.: 7102-10-1
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 des Korruptionsregistergesetzes vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358), das durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Eintragungen im Korruptionsregister dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden ( § 2 Absatz 2 des Korruptionsregistergesetzes).
(2) Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Erlaubnis der für die Führung des Korruptionsregisters zuständigen Stelle (zentrale Informationsstelle) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.
§ 2 Abrufberechtigung
Die Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 kann öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 1 Satz 3 des Korruptionsregistergesetzes erteilt werden, die nach § 6 des Korruptionsregistergesetzes abfragepflichtig sind und bei denen eine hohe Zahl regelmäßig durchzuführender Abfragen angenommen werden kann.
§ 3 Antragstellung
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 ist über die Leitung der abfragepflichtigen Stelle schriftlich zu beantragen.
(2) Die abfragepflichtige Stelle hat in dem Antrag zu bestätigen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen hat. Sie hat den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt sein sollen.
§ 4 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur zur Erfüllung der Zwecke des § 1 des Korruptionsregistergesetzes erteilt werden. In der Erlaubnisbescheinigung ist für jede zum Abruf berechtigte Person eine persönliche Zugangskennung zu vergeben.
(2) Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn
§ 5 Abrufverfahren
Abrufbar sind Eintragungen nach § 5 Absatz 1 des Korruptionsregistergesetzes. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit eines Abrufs trägt die abfragepflichtige Stelle.
§ 6 Protokollierung
Die zentrale Informationsstelle hat jeden Abruf so zu protokollieren, dass die abrufende Person, das Datum des Abrufs und die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung und des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft
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(Stand: 19.08.2020)
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