Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VVVBbg - Volksbegehrensverfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 30. Juni 1993
(GVBl.II/93 Nr. 43 S.280; 29.06.2009 S. 386; 09.05.2012 Nr. 35; 22.03.2019 Nr. 23 19; 25.10.2023 Nr. 69 23)



Aufgrund des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages:

§ 1 Abstimmungsorgane für das Volksbegehren

(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsausschuß und der Landesabstimmungsleiter für das Abstimmungsgebiet sowie die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesabstimmungsausschusses und des Landesabstimmungsleiters gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuß und Landeswahlleiter bei Landtagswahlen entsprechend. Satz 1 gilt für die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter entsprechend.

(3) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl. Liegt dem Landtag eine Vorlage vor, die eine Anpassung der Stimmkreise für die nächste Landtagswahl an veränderte Verhältnisse vorsieht, so kann der Landesabstimmungsleiter im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages anordnen, daß sich die Stimmkreise nach dieser Vorlage bestimmen.

(4) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. Den Mitgliedern der Abstimmungsorgane kann für die Teilnahme an einer Sitzung des betreffenden Abstimmungsausschusses ein Erfrischungsgeld gemäß § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gewährt werden.

§ 2 Aufsicht führende Personen

(1) Die Abstimmungsbehörde kann die Aufsicht führende Person jederzeit abberufen und durch eine andere geeignete Person ersetzen. Die Abberufung einer Person, die die Aufsicht in einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle führt, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten.

(2) Die Abstimmungsbehörde sorgt dafür, dass die Aufsicht führenden Personen so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Volksbegehrens gesichert ist.

(3) Die Aufsicht führenden Personen werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Abstimmungsbehörde auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(4) Die Aufsicht führenden Personen dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 3 Eintragungsräume

Die von den Abstimmungsbehörden bestimmten amtlichen Eintragungsräume im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Ausübung ihres Eintragungsrechts möglichst erleichtert wird. Das Gebäude, in dem sich der in Satz 1 genannte amtliche Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. Ein weiterer amtlicher Eintragungsraum im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann auch ein nicht nur für kurze Zeit eingesetztes mobiles Bürgerbüro des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt sein, das den Bürgerinnen und Bürgern mehrere Dienstleistungen anbietet.

§ 4 Form der Behandlung der Eintragungslisten, Datenschutz 19 23

(1) Die Eintragungslisten sind nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster zu erstellen. Sie müssen am Anfang den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes und im Anschluß daran den nötigen Raum für die Eintragung nach § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes, für Vermerke und Bemerkungen sowie für einen entsprechenden Abschlußvermerk enthalten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Eintragungslisten eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist. Andere Eintragungslisten dürfen nicht ausgelegt werden, Einlagebogen nicht verwendet werden.

(2) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten in genügender Anzahl bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Eintragungslisten ist von den Abstimmungsbehörden aktenkundig festzuhalten.

(3) Die Abstimmungsbehörde hat ferner die Aushändigung der Eintragungslisten an die Aufsicht führenden Personen sowie an die ehrenamtlichen Bürgermeister und Notare aktenkundig festzuhalten.

(4) Die Eintragungslisten sind spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach Ablauf der Eintragungszeit der Abstimmungsbehörde schnellstmöglich persönlich zu übergeben. Eintragungslisten, die über keinen Raum für weitere Eintragungen mehr verfügen, sind unverzüglich der Abstimmungsbehörde persönlich zu übergeben.

(5) Für jede Eintragungsliste muss nach den Vorgaben des für Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministeriums ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14

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